Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
betrifft Kläger, Beklagter, Erbe, Mieter, Wohnungseigentümer
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (109 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Angeordnete Öffnung einer Wohnung durch einen Schlosser, Schätzung des darin befindlichen Inventars und Ermächtigung zur Beseitigung eines „Übelstands“.OGH 2 Ob 143/22a, 27.09.2022
- Hier: Verfahren nach § 28 UVG.OGH 10 Ob 16/22h, 20.04.2022
- Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde über den Höchstbetrag von 15.000 EUR wurde als Anspruch vermögensrechtlicher Natur gewertet.OGH 1 Ob 193/21w, 16.11.2021
- Hier: Entscheidung über eine Eintragung gemäß § 6 Abs 2 SanktG, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist.OGH 6 Ob 79/20s, 15.09.2020
- Hier: Antrag auf Auflösung einer Spareinlage und Überweisung eines Geldbetrages.OGH 9 Ob 17/20w, 14.05.2020
Alle 51 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Antrag des Vaters auf Realisierung von Vermögenswerten aus zwei Bausparverträgen, die jeweils auf den Namen eines seiner beiden Kinder lauten - Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 76/18k, 30.04.2018
- Die Genehmigung (bzw Nichtgenehmigung) der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art.OGH 3 Ob 118/16y, 13.07.2016
- Bei einer Klage nach § 97 ABGB bzw einem Sicherungsantrag nach § 382h EO handelt es sich um eine (nicht rein vermögensrechtliche) familienrechtliche Streitigkeit; gleichgültig, ob das Begehren auf Unterlassung oder auf Leistung lautet.OGH 8 Ob 77/15d, 30.07.2015
- Hier: Anspruch auf Präzisierung des Scheidungsvergleichs ist ein rein vermögensrechtlicher Anspruch.OGH 8 Ob 4/15v, 26.02.2015
- Streitigkeiten über einen Anspruch nach § 97 ABGB sind auch bei einem rein auf Geld gerichteten Leistungsbegehren nicht rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 4 Ob 198/14t, 16.12.2014
- Das Bucheinsichts‑ bzw Kontrollrecht des Gesellschafters ist zwar auch, aber nicht rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 6 Ob 5/14z, 15.05.2014
- Der Gegenstand der Entscheidung über die Bewilligung der Realisierung von Goldmünzen ist rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 3 Ob 229/13t, 19.12.2013
- Hier: Unterbleiben der Abhandlung gemäß § 153 AußStrG.OGH 7 Ob 112/13s, 19.06.2013
- Hier: Grundbuchverfahren über Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002.OGH 5 Ob 162/12b, 05.09.2012
- Hier: Erlagsverfahren.OGH 10 Ob 13/11a, 29.03.2011
- Hier: Antrag der Zweidritteleigentümerin einer Liegenschaft auf Genehmigung der Einbringung einer gerichtlichen Aufkündigung gegen den Miteigentümer, der gleichzeitig Bestandnehmer ist, als Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 9 Ob 79/10y, 22.12.2010
- Hier: Ein auf die Erlangung der Verfügungsmacht über bestimmte monatliche Geldbeträge gerichteter Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur.OGH 2 Ob 204/09b, 22.04.2010
- Die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die dort genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind, ist sinngemäß auch auf die Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG 2002 zu übertragen.OGH 5 Ob 278/08f, 27.01.2009
- Der Entscheidungsgegenstand ist im Verfahren über die Einräumung eines Notwegs rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 3 Ob 240/08b, 19.11.2008
- Bei einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.OGH 5 Ob 187/08y, 21.10.2008
- In den in § 22 Abs 1 WGG angeführten Verfahren ist der Entscheidungsgegenstand gemäß § 22 Abs 4 WGG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 5 Ob 132/08k, 21.10.2008
- Hier: Rechnungslegungsbegehren ist rein vermögensrechtlicher Natur - Bewertung erforderlich.OGH 3 Ob 152/08m, 03.09.2008
- Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002.OGH 5 Ob 122/08i, 14.07.2008
- Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben.OGH 10 Ob 58/08i, 26.06.2008
- Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist.OGH 10 Ob 58/08i, 26.06.2008
- Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind „rein vermögensrechtlicher Natur".OGH 10 Ob 56/08w, 10.06.2008
- Der Verfahrensgegenstand nach §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002 ist schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 5 Ob 19/08t, 03.06.2008
- Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist „rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG.OGH 6 Ob 96/08y, 08.05.2008
- Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG.OGH 10 Ob 9/08h, 10.03.2008
- Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchsachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur.OGH 5 Ob 241/07p, 20.11.2007
- Hier: Bei der hier in Frage stehenden Ab- oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung geht es um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 10 Ob 15/07i, 27.02.2007
- Hier: Ansprüche auf Prüfung der formellen Gültigkeit des Testaments.OGH 8 Ob 6/06z, 26.01.2006
- Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage auf Zahlung eines Schadenersatzbetrags.OGH 3 Ob 284/05v, 24.11.2005
- Hier: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klageführung ist vermögensrechtlicher Natur, weil es um einen - allerdings noch nicht bezifferten - Geldanspruch geht.OGH 6 Ob 252/05k, 03.11.2005
- Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind rein vermögensrechtlicher Natur, führen sie doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann.OGH 10 Ob 45/04x, 08.06.2004
- Hier: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Räumungsvergleiches eines minderjährigen Kindes (abgeschlossen durch einen Kollisionskurator) hängt mit der Obsorge für das minderjährige Kind zusammen.OGH 6 Ob 289/03y, 19.02.2004
- Die Versagung des Antrags des Betroffenen über ein Vermögensrecht ist vermögensrechtlicher Natur.OGH 3 Ob 75/02d, 20.03.2002
- Hier: Superädifikat.OGH 9 Ob 229/01v, 10.10.2001
- Der Anspruch auf das monatliche Benützungsentgelt ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher.OGH 9 Ob 230/00i, 08.11.2000
- Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne des § 14 Abs 4 und 5 AußStrG.OGH 6 Ob 225/00g, 23.10.2000
- Hier: Benützungsregelung.OGH 7 Ob 213/99w, 13.10.1999
- Hier: Ansprüche auf Einräumung der Verfügungsberechtigung, der Anspruch auf Rechnungslegung, Kündigung einer geldwerten Lebensversicherung und Rückkauf der bereits zur Einzahlung gelangten Prämien.OGH 9 Ob 243/99x, 29.09.1999
- Hier: Errichtung einer Privatstiftung.OGH 1 Ob 56/99p, 23.03.1999
- Hier: Anspruch des die Erben repräsentierenden Verlassenschaftskurators gegenüber der kontoführenden Bank auf Auskunftserteilung ist vermögensrechtlicher Natur.OGH 7 Ob 358/98t, 19.01.1999
- Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder Besuchsrechtsregelung.OGH 2 Ob 361/98x, 14.01.1999
- Ebenso die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kaufverträgen oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte.OGH 2 Ob 361/98x, 14.01.1999
- Hier: Enthebung der Verlassenschaftskuratorin.OGH 6 Ob 300/98f, 26.11.1998
- Hier: Anspruch auf Einräumung der Verfügungsberechtigung über einen PKW als Vorausvermächtnis ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1997.OGH 8 Ob 249/98w, 15.10.1998
- In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG in der Fassung der WGN 1997.OGH 1 Ob 113/98v, 28.04.1998
- Hier: Ansprüche minderjähriger Kinder auf das von ihrem Urgroßvater testamentarisch vermachte Geldlegat von je 20.000 S sind rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 10 Ob 65/97z, 07.03.1997
- Hier: Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses.OGH 5 Ob 515/91, 09.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007110 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 43/25t, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 9/25h, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/24g, 28.10.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 22
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