OGH 8 ObA 1/16d
Worum es ging: Gilt der Vertrag, wenn ich das Angebot geändert annehme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Nehmen Sie ein Angebot nur mit Änderungen oder Einschränkungen an, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot; das ursprüngliche erlischt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die andere Seite dieses neue Angebot annimmt. Bei ganz unwesentlichen Abweichungen kann schon ihr Schweigen als Zustimmung gewertet werden.
Enthält ein abweichendes Antwortschreiben selbst ein ausreichend bestimmtes Angebot und will sich der Antwortende erkennbar endgültig binden, gilt es als neues Angebot. Nehmen Sie dieses ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten an, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.
Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Meldung der Teilzeitbeschäftigung und dauert während des innerbetrieblichen wie auch des gerichtlichen Verfahrens an. Er endet spätestens vier Wochen nach dem Urteil, kann aber früher enden, etwa wenn nach einer Nichteinigung gar keine Klage eingebracht wird. Nach dem Ende des Verfahrens läuft er noch vier Wochen weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 05.09.2014, 24 Cga 54/10a-33
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2015, 7 Ra 43/15t-37
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Geschäftszahl
8ObA1/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. L* V*, vertreten durch Heller & Gahler, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2015, GZ 7 Ra 43/15t-37, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. September 2014, GZ 24 Cga 54/10a-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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