Bindet auch das, was im ersten Verfahren nur Vorfrage war?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Wird im Vorprozess nur über einen Teil des zugrundeliegenden Hauptanspruchs entschieden, so erfasst die Rechtskraft nur diesen Anspruchsteil.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier war das Bestehen einer Dienstbarkeit, welche die Beklagten zur Duldung der auf ihr Grundstück reichenden Erdanker verpflichtet, im Vorprozess, der den Anspruch auf Entfernung dieser Erdanker betraf, als bloße Vorfrage zu beurteilen, sodass eine Bindungswirkung im Prozess über die Einverleibung der Dienstbarkeit zur Duldung dieser Erdanker zu verneinen ist.OGH 8 Ob 60/24t, 26.06.2024
- Hier: Zur Bindungswirkung eines Räumungsurteils.OGH 1 Ob 94/23i, 27.06.2023
- Hier: Die Frage, ob ein Vertrag rechtswirksam zu Stande gekommen und aufrecht ist, ist bei aus einem solchen Vertrag abgeleiteten Leistungsansprüchen nur eine Vorfrage.OGH 4 Ob 70/21d, 29.03.2022
- Verletzung der Schadensminderungspflicht ist nur Vorfrage.OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018
- Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden.OGH 1 Ob 47/17v, 29.03.2017
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Jeweils im Einzelfall ist konkret zu prüfen, worüber im Vorprozess als Hauptfrage bzw Hauptgegenstand entschieden wurde. Dabei kommt es auf den Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung an. Zur Individualisierung des Hauptgegenstands sind auch die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen.OGH 8 Ob 26/17g, 28.03.2017
- Hier aber keine Präjudizialität mangels Parteistellung im ersten Prozess.OGH 2 Ob 78/16h, 28.06.2016
- Die Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an.OGH 9 ObA 55/14z, 27.05.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127052 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 141/24b, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 159/23y, 16.11.2023
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 15/22b, 27.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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