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Wie lange bin ich beim Streit um Elternteilzeit kündigungsgeschützt?

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Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Meldung der Teilzeitbeschäftigung und dauert während des innerbetrieblichen wie auch des gerichtlichen Verfahrens an. Er endet spätestens vier Wochen nach dem Urteil, kann aber früher enden, etwa wenn nach einer Nichteinigung gar keine Klage eingebracht wird. Nach dem Ende des Verfahrens läuft er noch vier Wochen weiter.

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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 26.02.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Das Verfahren gemäß § 8d VKG (bzw 15 l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130879 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

VKG §8f; MSchG §15n

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigungsschutz bei Elternteilzeit

Das Verfahren umfasst sowohl den innerbetrieblichen Weg als auch ein gerichtliches Verfahren. Der besondere Schutz vor Kündigung und Entlassung endet vier Wochen nach dem Ende dieses Verfahrens. Bringen Sie keine Klage ein, endet er vier Wochen nach dem Ende des außergerichtlichen Verfahrens. Ein Schutz aus anderen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

günstig für Arbeitgeber Karenz des Vaters und aufrechtes Dienstverhältnis

Der Vater kann die Karenz allein durch sein Verlangen an den Arbeitgeber herbeiführen; dabei sind Beginn und Dauer anzugeben. Ihre Wirkung entfaltet die Karenz aber erst, wenn sie tatsächlich beginnt. Das Dienstverhältnis muss deshalb sowohl bei der Erklärung als auch beim Beginn der Karenz noch aufrecht sein.

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