Kann ich Gründe nachschieben, die ich im ersten Prozess vergaß?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (87 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG;OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024
- Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war.OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024
- Hier: Keine Rückschlüsse aus einem Zwischenurteil über den Grund des zu diesem Zeitpunkt strittigen Anspruchs auf einen danach mit Klagsausdehnung geltend gemachten Anspruch, der auf einem neuen Tatsachenvorbringen beruhte.OGH 1 Ob 62/23h, 23.05.2023
- Materielle Nahebeziehungen oder Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung.OGH 2 Ob 137/18p, 30.07.2018
- Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden.OGH 1 Ob 47/17v, 29.03.2017
- Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess unterbindet die Geltendmachung von Rechtsgründen, die releviert und entschieden wurden oder deren mögliche Geltendmachung unterblieben ist.OGH 8 ObA 1/16d, 26.02.2016
- Hier: Zentrale Frage der Kausalität in dem aufgrund der Wiederaufnahmsklage beseitigten Urteil nur vorfrageweise beurteilt.OGH 2 Ob 14/15w, 18.02.2015
- Hier: Servitutenklage im Vorprozess, gerichtet auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit. Die Entscheidung über den nunmehr zu beurteilenden Anspruch auf Verbücherung der auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gegründeten Dienstbarkeit erfordert notwendig auch eine gleiche rechtliche Qualifikation.OGH 8 Ob 40/14m, 30.10.2014
- Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann die Feststellung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit konkreter Mietzinsvorschreibungen für bestimmte Zinsperioden begehrt werden. Andere, vom Antrag nicht umfasste Zinsperioden sind dann allerdings von der Bindungswirkung der Entscheidung nicht umfasst.OGH 5 Ob 50/13h, 06.06.2013
- Ist der in einem Verfahren als Hauptfrage entschiedene Anspruch eine Vorfrage für ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien, entfaltet die Vorentscheidung Bindungswirkung.OGH 2 Ob 180/12b, 21.02.2013
- Hier: Zwischenantrag auf Feststellung.OGH 5 Ob 19/12y, 24.04.2012
- Keine Bindung besteht bei begründungsloser Abweisung eines Antrags im Protokoll.OGH 5 Ob 19/12y, 24.04.2012
- Zur Individualisierung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstands sind die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen.OGH 8 ObA 19/11v, 29.06.2011
- War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident.OGH 2 Ob 167/10p, 17.02.2011
- Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl bindet nur hinsichtlich jener Fragen, die (im Bestreitungsfalle) als Hauptfragen zu beurteilen waren (gewesen wären), nicht aber hinsichtlich der im Verfahren über die Mahnklage allenfalls als Vorfrage zu beurteilenden Fragen.OGH 5 Ob 75/09d, 15.09.2009
- Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses.OGH 2 Ob 27/09y, 25.06.2009
- Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
- Bei der Prüfung der Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung kommt es nicht darauf an, ob diese richtig war.OGH 2 Ob 71/07s, 27.03.2008
- Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen.OGH 2 Ob 71/07s, 27.03.2008
- Hier: Frage der Berechtigung der Entlassung war in den Vorverfahren lediglich Vorfrage für die Entscheidung des dort gestellten Zahlungsbegehrens.OGH 8 ObA 68/07v, 16.01.2008
- Bloße Vorfragenbeurteilungen entfalten keine Bindungswirkung.OGH 8 ObA 68/07v, 16.01.2008
- Hier war Hauptfrage des früheren Verfahrens ausschließlich, ob der Beklagte einen Kündigungsgrund gesetzt hatte oder nicht. Zufolge der Verneinung von Kündigungsgründen und der daraus folgenden Aufhebung der Aufkündigung ist daher nur die Beurteilung bindend, dass die im Aufkündigungsverfahren geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vorgelegen haben. Hingegen besteht keine bindende Vorgabe, dass (wegen Geschäftsfähigkeit) ein gültiger Mietvertrag besteht.OGH 2 Ob 161/06z, 01.02.2007
- Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplan).OGH 7 Ob 56/06w, 20.12.2006
- Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden.OGH 6 Ob 176/06k, 12.10.2006
- Mangels Parteienidentität und infolge unterschiedlicher Entscheidungsgegenstände scheidet eine Bindung an eine in einem Vorprozess in der Entscheidungsbegründung getroffene Vorfragenlösung aus.OGH 3 Ob 66/06m, 27.06.2006
- Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses schließt damit die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund derselben Sachlage samt Geltendmachung des gleichen Betrages aus.OGH 7 Ob 304/04p, 22.12.2004
- Eine Bindungswirkung kann nur dann eintreten, wenn die diesbezüglichen Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil entscheidungswesentlich waren, denn sonst hätten diese (aufgrund mangelnder Beschwer) im Vorprozess nicht bekämpft werden können.OGH 1 Ob 35/02g, 13.12.2002
- Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus.OGH 1 Ob 201/02v, 13.12.2002
- Hier: Rechtskräftiges Urteil, in welchem der Kläger schuldig erkannt wurde, Mietzinse für bestimmte Monate zu bezahlen. Für Zeiträume vor und nach jenen, die vom rechtskräftigen Urteil umfasst sind, stellt die Beurteilung der Zulässigkeit des begehrten Mietzinses nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung keine Bindungswirkung für andere Zeiträume umfasst.OGH 5 Ob 274/01g, 12.02.2002
- Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das Ersturteilsbegehren abgeleitet wurde, sohin auf den "maßgeblichen" Sachverhalt. Von dieser Vorentscheidung kann nur dann und soweit abgegangen werden, als sich der zu Grunde liegende Sachverhalt geändert hat.OGH 5 Ob 128/01m, 04.09.2001
- Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist.OGH 6 Ob 130/01p, 21.06.2001
- Hier: Mangels Bindungswirkung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung ist die Vorfrage der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung hier neu zu überprüfen und die zwischenzeitig eingetretene Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 85/01p, 12.06.2001
- Entscheidungen über Sachanträge, die sich auf unterschiedliche Zinsperioden erstrecken, entfalten hinsichtlich Vorfragen keine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren über die selbe Vorfragen.OGH 5 Ob 85/01p, 12.06.2001
- Nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie kann Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen, so besteht (für einen neuerlichen Hauptmietzinsüberprüfungsantrag) keine Bindung an die Vorentscheidung, mit welcher ebenfalls nur über einen Zinsüberprüfungsantrag abgesprochen wurde.OGH 5 Ob 12/99x, 09.02.1999
- Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete.OGH 7 Ob 334/97m, 11.11.1997
- Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen.OGH 5 Ob 2152/96y, 29.10.1996
- Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt.OGH 5 Ob 502/96, 27.02.1996
- Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar.OGH 8 ObA 291/95, 18.01.1996
- Dies dann, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind.OGH 8 ObA 291/95, 18.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039843 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 53/25k, 11.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
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Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft eines früheren Urteils dann nicht ausgeschlossen, wenn es mit dem Streitstoff des ersten Verfahrens nicht zusammenhängt. Nur was schon zum ersten Verfahren gehört hat, ist erledigt.
Wenn die Gegenseite in einem früheren Verfahren mit ihrem Anspruch durchgedrungen ist, können Sie in einem späteren Verfahren keine Einwände mehr erheben, die es damals schon gab und die Sie nicht vorgebracht haben. Nur in diesem Umfang steht die Rechtskraft einer neuen Auseinandersetzung entgegen.