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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2016

OGH 8 ObA 19/16a

Worum es ging: Wann kann eine Frage für viele Arbeitnehmer geklärt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Antrag muss ein Recht betreffen, das nicht von bestimmten einzelnen Personen abhängt. Es genügt die Behauptung, dass die Frage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Bedeutung hat; diese Behauptung wird nicht weiter überprüft, und die Gegenseite kann dazu nur rechtliche Argumente vorbringen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 54 ASGG § 58 ArbVG § 32 ArbVG § 96 ArbVG § 97

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.295 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Geschäftszahl

8ObA19/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Fachverband der M*****industrie, *****, vertreten durch Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, *****, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die Kündigung der „Betriebsvereinbarung über die Umstellung der bestehenden Akkordentlohnung und akkordähnlichen Prämien im Leistungslohn auf das Zeitlohnsystem mit Zielgruppenprämienentlohnung für ArbeiterInnen“ diese mit 31. 12. 2015 beendet hat, ohne dass diese Betriebsvereinbarung gemäß § 32 Abs 3 ArbVG nachwirkt, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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