OGH 7 Ob 201/15g
Worum es ging: Kann ich einen Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig beenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie dürfen mit dem anderen auch ein Dauerverhältnis vereinbaren, das im Gesetz gar nicht eigens geregelt ist. Für solche Verträge gelten dann sinngemäß jene Regeln, die das Gesetz für ähnliche laufende Verträge vorsieht, etwa für die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund.
Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung ist ein Dauerverhältnis und kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden; auf diese Möglichkeit kann man sich nicht dauerhaft binden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist, etwa weil das Vertrauen zerstört ist. Danach kann das Gericht die Nutzung neu regeln.
Ja, aber nur bei einer erheblichen und nicht vorhersehbaren nachträglichen Erschwerung der geschuldeten Leistung. Dass die Leistung für eine Seite bloß schwieriger oder teurer geworden ist, reicht dafür nicht aus.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 21.04.2015, 29 Cg 41/14h-22
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.07.2015, 11 R 115/15k-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.04.2016
Geschäftszahl
7Ob201/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** H*****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des S*****, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten 1. KR P***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Ing. W***** B*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.000 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2015, GZ 11 R 115/15k-33, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. April 2015, GZ 29 Cg 41/14h-22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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