Wann darf das Berufungsgericht vom ersten Urteil abweichen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (76 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung oder auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlende Feststellungen zur kennzeichenmäßigen Nutzung eines Begriffs, die die Wortmarke der Klägerin verletzt.OGH 4 Ob 199/24d, 22.05.2025
- Hier: keine konkrete Darlegung, inwiefern das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen sei.OGH 1 Ob 152/24w, 09.10.2024
- Annahme eines Mitverschuldens durch das Berufungsgericht, die nicht auf den Feststellungen des Erstgerichts beruht.OGH 2 Ob 130/24t, 10.09.2024
- Hier verneint: Das Berufungsgericht traf keine Negativfeststellung unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, sondern legte zugrunde, dass das Erstgericht zur dort gegenständlichen Frage mangels Vorbringens der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat.OGH 7 Ob 69/23g, 28.06.2023
- Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne BeweisergänzungOGH 7 Ob 5/23w, 21.02.2023
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- Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Beklagten aus der Aussage der Klägerin abgeleiteten (weiteren) Sachverhaltselement keine Relevanz beimisst, weil es die Ansicht vertritt, dieses würde nichts am Verschuldenssausspruch des Erstgerichts ändern.OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021
- Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt.OGH 7 Ob 46/14m, 22.04.2014
- Betreffen die ergänzten Feststellungen einen für die Entscheidung wesentlichen Umstand, stellt die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 5 Ob 20/09s, 09.06.2009
- Hier: Verstoß des Rekursgerichts gegen § 52 Abs 1 AußStrG.OGH 10 Ob 102/08k, 24.02.2009
- Hier aber keine Relevanz dieses Verstoßes.OGH 8 Ob 165/06g, 22.02.2007
- Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das ohne Vornahme einer Beweisergänzung unter Bewertung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gelangte, die von den Berufungswerbern begehrte Feststellung könne nach dem Akteninhalt nicht getroffen werden, bewirkt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.OGH 8 Ob 165/06g, 22.02.2007
- Hier gelangte das Berufungsgericht nicht aus rein rechtlichen Überlegungen zu einem abweichenden Urteil, sondern auf der Grundlage von über jene des Erstgerichts hinausgehenden Tatsachenannahmen, die es in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Beweisergänzung traf.OGH 3 Ob 81/06t, 30.11.2006
- Nicht jedoch, wenn offenbar bedenkliche Feststellungen nicht übernommen werden.OGH 9 ObA 27/93, 24.02.1993
- Auch wenn das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung unter Abweichung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Durchführung einer Beweiswiederholung trifft.OGH 2 Ob 134/88, 25.10.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 76.
- OGH 4 Ob 82/25z, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 228/24h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 77/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 199/24d, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 36/25g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 204/24z, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 130/24t, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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