Kann ich aus der Nutzungsvereinbarung wieder herauskommen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung ist ein Dauerverhältnis und kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden; auf diese Möglichkeit kann man sich nicht dauerhaft binden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist, etwa weil das Vertrauen zerstört ist. Danach kann das Gericht die Nutzung neu regeln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.01.2021 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümer ist ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Wesen einer Benützungsvereinbarung gehört deren unabdingbare Auflösbarkeit aus wichtigem Grund. Eine auf Dauer gerichtete Bindung eines Teilhabers ist dabei nicht anzunehmen.OGH 5 Ob 246/09a, 25.03.2010
- Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.OGH 6 Ob 19/07y, 15.02.2007
- Ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerrechtsverhältnisses ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (vgl 4 Ob 93/99a).OGH 7 Ob 206/00w, 18.10.2000
- In diesem Fall ist eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter möglich.OGH 2 Ob 570/87, 29.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 5 Ob 135/20v, 25.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 100/18i, 29.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 201/15g, 06.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 936
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