Wer muss den Schaden und die Ursache beweisen?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagter, Konsumenten, Unternehmer
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nach dem für die Verteilung der Beweislast maßgeblichen Grundsatz der "subjektiven Günstigkeit der Norm" nur für die anspruchsbegründenden, nicht aber auf die rechtshemmenden bzw vernichtenden Tatsachen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abstrakter Differenzschaden nach § 921 ABGB.OGH 6 Ob 175/21k, 15.11.2021
- Wird der Mietgegenstand unbrauchbar oder mangelhaft und verlangt der Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung, hat er die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands, und den Schaden sowie den kausalen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Erfüllung des Vertrags und dem entstandenen Schaden zu beweisen.OGH 10 Ob 17/19a, 28.05.2019
- Beweiserleichterungen dafür ‑ wie im Arzthaftungsrecht ‑ bestehen für geschädigte Anleger nicht.OGH 7 Ob 62/14i, 07.05.2014
- Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen.OGH 7 Ob 62/14i, 07.05.2014
- An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten.OGH 4 Ob 67/12z, 02.08.2012
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist.OGH 4 Ob 67/12z, 02.08.2012
- Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind.OGH 7 Ob 77/10i, 30.03.2011
- Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung.OGH 7 Ob 77/10i, 30.03.2011
- Hier: Beratungsfehler eines Steuerberaters.OGH 1 Ob 233/07g, 10.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 60/23y, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/24z, 30.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 119/24i, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/23z, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 85/22a, 18.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 47/18z, 10.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1296
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
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