Kann ich einen Dauervertrag beenden, wenn er unerwartet viel schwieriger wurde?
betrifft Unternehmer, Konsument, Kunde, Vertragspartner
Ja, aber nur bei einer erheblichen und nicht vorhersehbaren nachträglichen Erschwerung der geschuldeten Leistung. Dass die Leistung für eine Seite bloß schwieriger oder teurer geworden ist, reicht dafür nicht aus.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 06.04.2016 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Unvorhergesehene und erhebliche nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung kann einen wichtigen Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses bilden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen (Kalkulationsfehler), die dazu führen, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, berechtigen zu einer Änderungskündigung durch den Monopolisten, wenn andernfalls die Insolvenz droht.OGH 1 Ob 60/15b, 23.04.2015
- Dafür genügt nicht schon, dass die Leistung auf einer Seite schwieriger oder kostenintensiver geworden wäre.OGH 9 ObA 80/14a, 25.02.2015
- Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war.OGH 6 Ob 182/13b, 28.11.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 7 Ob 201/15g, 06.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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