OGH 5 Ob 42/16m
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 19.08.2013
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 17.12.2015, 53 R 236/15k
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 65 AußStrG § 71 ZPO § 477 ZPO § 86a
Entscheidungstext
23 Absätze, 2.648 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob42/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers J***** J*****, vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. Dezember 2015, AZ 53 R 236/15k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. August 2013, TZ 6210/2013, bestätigt wurde (Punkt I), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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