OGH 9 ObA 32/16w
Worum es ging: Zählt eine Zeit als Arbeitszeit, in der ich nicht arbeitete?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Zeitraum gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit geleistet haben. Ohne tatsächlich erbrachte Arbeit liegt keine Arbeitszeit vor.
Fällt ein Teil Ihrer Einsatzzeit auf Ruhepausen oder auf Lenkpausen, die diesen gleichzuhalten sind, so ist dieser Teil nicht zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Pausen länger dauern als die vorgesehene halbe Stunde.
Ruhepausen dienen Ihrer Erholung. Diese ist nur gewährleistet, wenn spätestens zu Beginn der Pause feststeht, wie lange sie dauert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 02.02.2016, 6 Ra 83/15w-14
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 97 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
46 Absätze, 8.320 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Geschäftszahl
9ObA32/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** G*****, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 31,59 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 2016, GZ 6 Ra 83/15w-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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