OGH 6 Ob 79/16k
Worum es ging: Wie lange kann ich zu viel gezahltes Entgelt zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie einer gemeinnützigen Bauvereinigung ein Entgelt gezahlt, dessen Forderung gegen das Gesetz verstieß, können Sie es zurückverlangen. Dafür gilt dieselbe Frist von drei Jahren wie im Mietrecht. Nach Ablauf dieser Frist ist die Rückforderung verjährt.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Neben dem besonderen Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter besteht auch der allgemeine Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Deshalb kann auch die lange allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung kommen. Die Begünstigung eines Empfängers, der vom Verbot nichts wusste, wirkt sich auf diesen allgemeinen Anspruch nicht aus.
Haben Sie Miete gezahlt, obwohl der Zins wegen eines Mangels gemindert war, können Sie diese Beträge nur drei Jahre lang zurückfordern. Für von vornherein gesetzwidrig überhöhte Entgelte gilt dieselbe kurze Frist, und für eine erst nachträglich eingetretene Minderung kann nichts anderes gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.01.2016, 39 R 224/15b-68
Zitierte Paragrafen
MRG § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.025 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Geschäftszahl
6Ob79/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 461.765,56 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 184.347,15 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 39 R 224/15b-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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