Wie lange kann die Firma verbotene Zahlungen zurückfordern?
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit aber Nachteile nach den Regeln über die Einlagenrückgewähr ausgeglichen werden können, scheidet ein Anspruch aus dem Titel der Existenzvernichtungshaftung aus.OGH 6 Ob 41/18z, 28.03.2018
- Das zu § 83 Abs 1 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot (siehe RS0130869) kann nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden.OGH 6 Ob 206/17p, 21.12.2017
- Der Rückzahlungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG unterscheidet sich von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen und konkurriert mit diesen. Schon im Hinblick auf die Unterschiede zwischen diesen beiden Ansprüchen ist es nicht statthaft, ohne weiteres zum Bereicherungsrecht entwickelte Lösungen auch auf den Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG zu übertragen. § 83 Abs 1 GmbHG stellt ausschließlich auf den faktischen Leistungsempfang ab.OGH 6 Ob 114/17h, 29.08.2017
- Hier: Rückforderung von Bestandzinsen, auf die nach Bereicherungsrecht eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.OGH 6 Ob 79/16k, 26.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 79/16k, 26.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §83 Abs5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer ohne Auftrag nur die Schuld eines anderen bezahlt, darf bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs nicht besser gestellt werden als jemand, der die Forderung förmlich eingelöst hat. Sonst könnten die kurzen Verjährungsfristen auf einem Umweg umgangen werden.
Was verjährt ist, können Sie auch nicht mit der Begründung fordern, die andere Seite sei dadurch bereichert. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach objektiven Umständen. Ein Irrtum auf Ihrer Seite schiebt den Beginn nicht hinaus.