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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 79/16b

Worum es ging: Was muss in meinem Einspruch gegen einen Gerichtsbeschluss stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.

Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 52 ZPO § 86a

Entscheidungstext

24 Absätze, 2.825 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

5Ob79/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin M***** Z*****, vertreten durch B***** G*****, gegen die Antragsgegner 1. H***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, und 2. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, GB *****, wegen Beschlussanfechtung nach dem WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 7. März 2016, GZ 1 R 44/16p-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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