Was muss in meinem Einspruch gegen einen Gerichtsbeschluss stehen?
betrifft Rechtsmittelwerber, Beteiligte, Eltern
Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 22.12.2021 (119 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet, welchem Erfordernis durch die bloße Anführung der gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht Genüge getan wird. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (3 Ob 130/65).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ungeachtet der gemäß § 47 Abs 3 AußStrG grundsätzlich reduzierten formalen Anforderungen an die Rekursgründe setzt die Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung auch im Außerstreitverfahren voraus, dass der qualifiziert vertretene Rechtsmittelwerber inhaltlich ausreichend bestimmt erkennen lässt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Ob die Rekursausführungen so weit spezifiziert sind, dass die Beweisrüge die behauptete Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung hinreichend konkret aufzeigt, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 5 Ob 201/18x, 20.02.2019
- Bringt ein rechtskundig vertretener Rechtsmittelwerber ausdrücklich vor, auf eine den Erfordernissen des § 65 Abs 3 AußStrG entsprechende Begründung der Anfechtung „mangels Entscheidungsrelevanz" zu verzichten, kann diese Erklärung letztlich nur so verstanden werden, dass er die Entscheidung in Wahrheit gar nicht bekämpfen wollte. Unter solchen Umständen kommt ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht. Das Rechtsmittel ist mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.OGH 5 Ob 13/09m, 03.03.2009
- Mit der Regelung des § 47 Abs 3 AußStrG 2005 folgte der Gesetzgeber der schon zur früheren Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur.OGH 5 Ob 247/08x, 25.11.2008
- Mit der Regelung des § 47 Abs 3 AußStrG folgte der Gesetzgeber des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, der schon zur früheren Rechtslage maßgeblichen höchstgerichtlichen Judikatur.OGH 2 Ob 192/08m, 30.10.2008
- § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht.OGH 6 Ob 314/05b, 16.02.2006
Alle 38 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Tippfehler im Rekursantrag im Hinblick auf den Unterhaltszeitraum.OGH 10 Ob 28/04x, 08.06.2004
- Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung kommt es nicht allein auf die Textierung des Rechtsmittelantrags an, sondern auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels.OGH 10 Ob 28/04x, 08.06.2004
- Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht.OGH 10 Ob 506/96, 20.02.1996
- Kein Verbesserungsverfahren, wenn der unterhaltspflichtige Vater trotz der ihm am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist erteilten Belehrung über den Mindestinhalt eines gegen die Unterhaltsbemessung gerichteten Rekurses (ON 148) ein "leeres Rechtsmittel" mit der Ankündigung eines Nachtrages erstattete.OGH 5 Ob 1579/95, 21.09.1995
- Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens bei "leerem" Rechtsmittel, wenn das inhaltsleere Rechtsmittel nicht bewusst missbräuchlich eingebracht wurde, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen.OGH 7 Ob 570/95, 28.06.1995
- Hier: § 37 Abs 3 Z 16 MRG.OGH 5 Ob 89/92, 16.06.1992
- Auffassung, dass die bloße Verweisung des Rechtsmittelwerbers auf eine frühere Eingabe nicht ausreicht, ist streng, begründet aber keinen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstoß, insbesondere auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.OGH 6 Ob 13/88, 19.05.1988
- Es reicht daher aus, wenn der Einschreiter deutlich zu erkennen gibt, dass er die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung begehrt und inwieweit und warum er diese Entscheidung nicht annimmt.OGH 8 Ob 537/84, 20.06.1984
- Die Rekursgründe müssen also nicht benannt, sondern individualisiert und spezialisiert werden.OGH 3 Ob 57/83, 11.05.1983
- Dies gilt insbesonders, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist (Aufteilungsverfahren).OGH 5 Ob 706/82, 21.12.1982
- Im besonderen gilt dies dann, wenn die bekämpfte Entscheidung mehrere selbständig der Rechtskraft fähige Teile umfasst, weil gerade dann sichergestellt werden muss, dass ein Eingriff in eine allfällige Teilrechtskraft vermieden wird.OGH 8 Ob 525/81, 19.11.1981
- Auch im Außerstreitverfahren macht das Fehlen jeglicher Rekursgründe hinsichtlich eines selbständigen Entscheidungsteils den Rekurs diesbezüglich unwirksam.OGH 5 Ob 745/80, 14.07.1981
- Bei Unterhaltsbemessung genügt die Ausführung "der Beschluss werde zur Gänze angefochten".OGH 6 Ob 566/80, 26.03.1980
- Dies gilt besonders dann, wenn infolge eines amtswegigen Verfahrens keine Anträge des Rekurswerbers vorliegen (§ 15 ff LiegTeilG).OGH 5 Ob 44/79, 18.12.1979
- Antrag die Sache noch einmal durchzugehen und die nötige Einvernehmung vorzunehmen.OGH 3 Ob 654/79, 12.12.1979
- Ein nach § 16 AußStrG erhobener Revisionsrekurs muss erkennen lassen, worin die Rekursgründe des § 16 AußStrG gelegen sein sollen.OGH 3 Ob 501/79, 14.11.1979
- § 26 WEG 1975OGH 5 Ob 1/79, 13.02.1979
- Die Ankündigung, dass Rekursgründe nachgereicht werden, reicht wegen der Einmaligkeit der RM-Befugnis nicht aus.OGH 5 Ob 703/78, 09.01.1979
- Keinesfalls darf die Rechtsmittelinstanz gezwungen sein, zur Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes Erwägungen über die vermutete Absicht des Rechtsmittelzwecks anzustellen.OGH 1 Ob 612/78, 22.05.1978
- Bloße Rechtsmittelankündigung ohne Ausführungen.OGH 6 Ob 770/77, 17.11.1977
- Eine schriftliche Rechtsmittelankündigung steht einer sachlichen Entscheidung eines innerhalb der Rechtsmittelfrist von dem ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Rekurses nicht entgegen.OGH 4 Ob 509/77, 03.05.1977
- Hier: GBGOGH 5 Ob 3/76, 24.02.1976
- Der Rekurswerber ist gehalten auszuführen, durch welche Fehler des angefochtenen Beschlusses er sich beschwert erachtet (hier: EV)OGH 1 Ob 502/76, 28.01.1976
- Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist zu fordern, dass aus seinem Inhalte hervorgeht, wogegen sich der Rechtsmittelwerber beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet, sodass im Rahmen der Rekursausführungen der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen.OGH 1 Ob 104/75, 18.06.1975
- Außerstreitverfahren; auch eine Laie kann, falls er sich durch eine gerichtliche Entscheidung benachteiligt glaubt, dies konkret zum Ausdruck bringen.OGH 3 Ob 176/74, 30.08.1974
- AußerstreitverfahrenOGH 4 Ob 531/74, 25.06.1974
- Die bloße Ankündigung, zur Wahrung der Rechtsmittelfrist Rekurs zu erheben, genügt nicht.OGH 6 Ob 46/74, 28.03.1974
- Bestimmbarkeit genügt.OGH 8 Ob 46/74, 19.03.1974
- § 355 EOOGH 3 Ob 220/73, 20.12.1973
- Beim Rekurs im außerstreitigen Verfahren muss es jedenfalls genügen, wenn erkennbar die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird und Umfang und Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich zumindestens im Rahmen der Rekursausführungen zum Ausdruck gebracht werden.OGH 5 Ob 151/72, 03.10.1972
- § 136 GBGOGH 5 Ob 75/72, 18.04.1972
- Eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (dies allerdings in jeder Richtung) setzt voraus, dass der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird.OGH 5 Ob 4/71, 07.04.1971
- AußerstreitverfahrenOGH 1 Ob 213/70, 24.09.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 119.
- OGH 5 Ob 211/21x, 22.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/21f, 04.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 140/20z, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 201/18x, 20.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 174/17z, 21.12.2017
- OGH 5 Ob 79/16b, 18.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- AußStrG Art. 16
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 520
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