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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 33/16t

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.

Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.

Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG Art. 3 ArbVG § 105

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.279 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

9ObA33/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.889,80 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2015, GZ 10 Ra 102/15s-28, mit der das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. Mai 2015, GZ 7 Cga 7/14w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 939,24 EUR (darin 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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