Welche Fehler zählen als Widerspruch zum Akteninhalt?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schlussfolgerung der Verspätung fällt in die rechtliche Beurteilung.OGH 7 Ob 64/24y, 17.04.2024
- Die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung, Aktenwidrigkeit liege nur dann vor, wenn der bei Darlegung der Beweisergebnisse unterlaufene Irrtum aus den Prozessakten selbst nicht nur erkennbar, sondern auch gleich behebbar sei, kann nicht aufrechterhalten werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 180). Allerdings kann der Oberste Gerichtshof nicht nur in dem Fall (den Zechner aaO Rz 181 darlegt) nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung selbst Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage traf, sondern auch dann, wenn die aktenwidrige Grundlage jene Erwägungen trifft, die zur Übernahme von erstgerichtlichen Feststellungen führten.OGH 3 Ob 241/05w, 26.07.2006
- Hier: Aktenwidrigkeit liegt vor bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf berufenden wesentlich Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist.OGH 7 Ob 523/89, 23.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 8 ObA 4/25h, 26.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 1/22h, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 45/22s, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 161/21v, 21.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 238/21t, 14.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 108/20v, 23.07.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 75/18i, 25.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Aktenwidrigkeit als Revisionsgrund
Verfahrensrecht · Schlussfolgerungen und Aktenwidrigkeit
Verfahrensrecht · Begriff der Aktenwidrigkeit
Verfahrensrecht · Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Punkt
Verfahrensrecht · Aktenwidrigkeit einer Entscheidung