OGH 9 ObA 147/15f
Worum es ging: Zählt mein Verhalten in der Freizeit als dienstliches Verhalten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt nicht darauf an, wann etwas geschieht, sondern worum es geht. Betrifft Ihr Verhalten den Betrieb, gilt es als dienstlich, auch wenn es außerhalb der Arbeitszeit gesetzt wird. Zwischen dem Verhalten und den betrieblichen Interessen muss aber ein Zusammenhang aus dem Arbeitsvertrag bestehen.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Untreue im Dienst setzt einen absichtlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen voraus, und die Absicht muss auch die Gefährdung dieser Interessen umfassen. Entscheidend ist nicht das persönliche Empfinden des Arbeitgebers, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung so schwer wiegt, dass ihm nicht einmal die Kündigungsfrist zumutbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2015, 8 Ra 94/15z-17
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 115 ArbVG § 120 ArbVG § 122 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.144 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
9ObA147/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, in eventu zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 8 Ra 94/15z-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).