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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 147/15f

Worum es ging: Zählt mein Verhalten in der Freizeit als dienstliches Verhalten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es kommt nicht darauf an, wann etwas geschieht, sondern worum es geht. Betrifft Ihr Verhalten den Betrieb, gilt es als dienstlich, auch wenn es außerhalb der Arbeitszeit gesetzt wird. Zwischen dem Verhalten und den betrieblichen Interessen muss aber ein Zusammenhang aus dem Arbeitsvertrag bestehen.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Untreue im Dienst setzt einen absichtlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen voraus, und die Absicht muss auch die Gefährdung dieser Interessen umfassen. Entscheidend ist nicht das persönliche Empfinden des Arbeitgebers, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung so schwer wiegt, dass ihm nicht einmal die Kündigungsfrist zumutbar ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 115 ArbVG § 120 ArbVG § 122 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.144 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

9ObA147/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, in eventu zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 8 Ra 94/15z-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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