OGH 5 Ob 33/16p
Worum es ging: Welche Änderungen darf ich ohne Zustimmung des Vermieters machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Sie nur unwesentliche Änderungen vornehmen. Das sind Änderungen, die geringfügig und nicht erheblich sind und die sich leicht wieder beseitigen lassen. Sie dürfen außerdem keinen schutzwürdigen Interessen des Vermieters widersprechen und Bestand und Wert der Wohnung nicht beeinträchtigen können.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Ob der Vermieter eine Veränderung in der Wohnung dulden muss, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb liegt darin in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, mit der sich das Höchstgericht befassen muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 08.05.2015, 16 MSch 10/14b-17
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.12.2015, 38 R 191/15t-23
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG Art. 9 MRG § 15a WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.992 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Geschäftszahl
5Ob33/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers R***** P*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin F***** Genossenschaft *****, vertreten durch Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 4 WGG iVm § 9 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2015, GZ 38 R 191/15t-23, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 8. Mai 2015, GZ 16 MSch 10/14b-17, über Rekurs der Antragsgegnerin abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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