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Mietrechtsgesetz · Fassung ab 19.03.2025

MRG § 15a

Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge § 15a. (1)Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie 1. A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt; 2. B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht; 3. C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt; 4. D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist. (2)Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat. (3)Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie 1. A mit 2,91 Euro (Anm. 1), 2. B mit 2,19 Euro (Anm. 2), 3. C mit 1,46 Euro (Anm. 3), 4. D mit 0,73 Euro (Anm. 4) festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 12/2025) (________________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 2,91 Euro gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 3,08 Euro gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 3,25 Euro gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 3,43 Euro gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 3,60 Euro gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 3,80 Euro gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 4,01 Euro gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 4,23 Euro gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 4,47 Euro Anm. 2: ab 1.9.2006: 2,19 Euro ab 1.9.2008: 2,31 Euro ab 1.8.2011: 2,44 Euro ab 1.4.2014: 2,57 Euro ab 1.2.2018: 2,70 Euro ab 1.4.2022: 2,85 Euro ab 1.6.2022: 3,01 Euro ab 1.11.2022: 3,18 Euro ab 1.7.2023: 3,35 Euro Anm. 3: ab 1.9.2006: 1,46 Euro ab 1.9.2008: 1,54 Euro ab 1.8.2011: 1,62 Euro ab 1.4.2014: 1,71 Euro ab 1.2.2018: 1,80 Euro ab 1.4.2022: 1,90 Euro ab 1.6.2022: 2,00 Euro ab 1.11.2022: 2,12 Euro ab 1.7.2023: 2,23 Euro Anm. 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro ab 1.9.2008: 0,77 Euro ab 1.8.2011: 0,81 Euro ab 1.4.2014: 0,86 Euro ab 1.2.2018: 0,90 Euro) ab 1.4.2022: 0,95 Euro ab 1.6.2022: 1,00 Euro ab 1.11.2022: 1,06 Euro ab 1.7.2023: 1,12 Euro)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Wohnung darf nur dann in eine bessere Kategorie als die niedrigste eingestuft werden, wenn sie bei der Vermietung brauchbar ist. Brauchbar heißt, dass Sie sofort einziehen können, dass keine groben Mängel die Benützung behindern und dass die üblichen Energieanschlüsse gefahrlos verwendbar sind. Eine Wohnung ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht bewohnbar.

Ja, wenn von der Anlage eine Gefahr ausgeht. Weisen Sie nach, dass die elektrische Anlage nicht den Vorschriften entspricht oder der Vermieter die Überprüfung nicht dokumentiert hat, wird eine Gefährlichkeit vermutet. Der Vermieter kann diese Vermutung widerlegen, indem er beweist, dass von der Anlage keine Gefahr ausgeht.

Sie müssen dem Vermieter anzeigen, dass ein Ausstattungsmerkmal unbrauchbar ist oder die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspricht; das gilt auch dann, wenn der Mangel für den Vermieter beim Vertragsabschluss offenkundig sein musste. Bei einem befristeten Mietvertrag müssen Sie die Anzeige vor Ende des Mietverhältnisses erheben, und zwar so rechtzeitig, dass der Mangel noch behoben werden kann. Ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses gilt nur dann als solche Anzeige, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

Nein. Für die Kategorie zählt der Ausstattungszustand zu dem Zeitpunkt, an dem der Mietvertrag geschlossen wurde; bloße Renovierungen während des laufenden Mietverhältnisses ändern daran nichts. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, etwa beim Wohnungstausch und beim Eintritt in einen bestehenden Vertrag. Sind die Änderungen des Mietverhältnisses so wesentlich, dass von einem neuen Vertrag zu sprechen ist, wird der Zustand neu beurteilt.

Nein. Für den unbrauchbaren Zustand einer Wohnung besteht die dem Mieter auferlegte Anzeigepflicht nicht. Das gilt etwa auch für gefährliche Elektroinstallationen, die schon beim Abschluss des Mietvertrags vorhanden waren. Bei Mängeln, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind, kann Ihr Schweigen aber gegen Treu und Glauben verstoßen.

Ja, wenn er ihn auch tatsächlich herstellt. Zwar wird der Zustand üblicherweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. Entscheidend ist aber der Zustand, den der Vermieter nach dem Vertrag herzustellen hat und in angemessener Zeit auch wirklich schafft; dabei genügt es, dass er die Kosten trägt. Ausstattung, die Sie im Ergebnis selbst bezahlen, bleibt außer Betracht.

Die Beschränkung der Miethöhe gilt nur so lange, wie die Förderung läuft. Für die Zeit danach darf schon während der Förderungsdauer eine andere Miete vereinbart werden, sofern sie den mietrechtlichen Regeln entspricht.

Ja. Für die Einstufung zählt der Ausstattungszustand bei Vertragsabschluss, gleichgültig ob der Vermieter, der Vormieter oder ein anderer Vorbenützer ihn geschaffen hat; in diesem Zustand wurde Ihnen die Wohnung überlassen. Haben Sie dem Vormieter solche Einbauten abgelöst, treten Sie in der Regel in dessen Anspruch auf Aufwandersatz gegen den Vermieter ein. Nach den späteren Ergänzungen des Gerichtshofs bleibt eine auf Kosten des Mieters erfolgte Anhebung der Kategorie bei der Mietzinsbildung jedoch außer Betracht.

Nein. Für den Erhaltungsbeitrag richtet sich die Ausstattungskategorie ausnahmslos nach dem Zustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags. Eine spätere Anhebung der Kategorie auf Kosten des Mieters oder des Vermieters bleibt außer Betracht. Anders ist das nur beim Wohnungstausch, beim Ermäßigungsbegehren des Hauptmieters und beim Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag geregelt.

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