Zählt bei meinem Umbau mein persönliches Interesse?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Errichtung einer Klimaanlage durch den Mieter.OGH 5 Ob 74/25f, 20.11.2025
- Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters kann immer nur die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung sein.OGH 5 Ob 167/10k, 23.09.2010
- Im Geltungsbereich des § 9 MRG müssen die Übung des Verkehrs und das wichtige Interesse des Mieters an der geplanten Veränderung kumulativ vorliegen. Dies hat der Mieter nachzuweisen.OGH 5 Ob 167/10k, 23.09.2010
- Bei der Beurteilung der vorgenommenen Arbeiten als der Übung des Verkehrs entsprechend oder zumindest den Erfordernissen der Haushaltsführung dienend ist dem Rechtsanwender ein gewisser Spielraum eingeräumt.OGH 5 Ob 163/05i, 04.11.2005
- Hier: § 20 Abs 5 Z 2 lit a WGG.OGH 5 Ob 163/05i, 04.11.2005
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Aus dem Begriff der Verkehrsüblichkeit ergibt sich eindeutig, dass es dabei nicht auf persönliche Bedürfnisse des Mieters ankommt.OGH 5 Ob 80/01b, 24.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 5 Ob 74/25f, 20.11.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 109/25b, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 204/24x, 18.12.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 137/24v, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 2/23i, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 149/22f, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 59/21v, 05.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/21p, 04.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/19k, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.