OGH 9 ObA 76/16s
Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel jeden Grund einzeln bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Nein. Ein abgelaufener Kollektivvertrag wirkt nur so lange nach, bis ein neuer in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gilt der neue vollständig, auch wenn er für Sie ungünstiger ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 16.07.2015, 13 Cga 118/13m-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2016, 10 Ra 111/15i-22
Zitierte Paragrafen
ArbVG Art. 2 ArbVG § 13 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.209 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2016
Geschäftszahl
9ObA76/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** B*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.984,24 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.341,77 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2016, GZ 10 Ra 111/15i-22, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Juli 2015, GZ 13 Cga 118/13m-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 377,50 EUR (darin 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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