OGH 8 ObA 64/15t
Worum es ging: Ist Freizeitausgleich eine zusätzliche Bezahlung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird Ihnen Freizeit gewährt, die auf die Normalarbeitszeit angerechnet wird, ist das kein zusätzliches Entgelt dafür, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.11.2014, 1 Cga 68/14x-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.07.2015, 10 Ra 35/15p-15
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 49a ZPO Art. 41 ZPO § 508a ZPO § 54
Entscheidungstext
44 Absätze, 9.448 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
8ObA64/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Regina Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** P*****, vertreten durch Dr. Alice Gao und Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältinnen in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Jandl & Schöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.574,04 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2015, GZ 10 Ra 35/15p-15, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. November 2014, GZ 1 Cga 68/14x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 7.574,04 EUR brutto samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 2013 sowie die mit 3.632,43 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin 487,57 EUR USt und 707 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
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