OGH 8 ObA 69/15b
Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass ein Widerruf wirksam war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine einzelne Handlung, etwa die Erklärung eines Widerrufs, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie ist nämlich kein Recht und kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Vorfrage dafür, ob ein solches besteht.
Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 28.07.2015, 7 Ra 8/15y-45
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ArbVG § 59 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.374 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
8ObA69/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W***** J*****, vertreten durch Mag. Markus Tutsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleichs und des Fortbestands eines Betriebsrats, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2015, GZ 7 Ra 8/15y-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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