Wann kann ich meine Rechtslage vorbeugend klären lassen?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner, Unternehmer
Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. Als Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten ist die Feststellungsklage gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen.OGH 7 Ob 14/25x, 19.02.2025
- Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht.OGH 4 Ob 82/23x, 12.09.2023
- Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis.OGH 7 Ob 67/23p, 30.08.2023
- Hier: Ein zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachtes Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben und also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, zumal wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung gegeben ist.OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022
- Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen.OGH 1 Ob 181/15x, 22.10.2015
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- Hier: Rechtliches Interesse verneint in Bezug auf eine Klage eines Drehbuchautors und Hauptregisseurs betreffend die Feststellung bestimmter Rechte, die er einer Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Wahrnehmung abgetreten hat, als ihm im Verhältnis zum Produzenten zur Gänze zustehend.OGH 4 Ob 76/14a, 17.09.2014
- Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
- Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint.OGH 3 Ob 150/13z, 08.10.2013
- Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint.OGH 7 Ob 91/12a, 04.07.2012
- Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden.OGH 7 Ob 91/12a, 04.07.2012
- Einem Begehren auf Feststellung der Haftung für aus einer Rechtsverletzung resultierende Schäden ist der Boden entzogen, wenn feststeht, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht eintreten können.OGH 8 ObA 50/04t, 24.06.2004
- Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt.OGH 7 Ob 242/01s, 30.01.2002
- Hier: Ohne aktuellen Anlass wird Feststellung der künftigen Höhe der Betriebspension begehrt.OGH 8 ObA 99/01v, 15.11.2001
- Eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt.OGH 1 Ob 35/93, 19.04.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 115/21h, 20.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 108/20w, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 21/20d, 27.05.2020
- OGH 8 ObA 78/18f, 25.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 58/17p, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 83/18y, 27.09.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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