OGH 5 Ob 119/16k
Worum es ging: Bekomme ich immer eine Frist, um einen Formfehler zu beheben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.
Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.
Fehlt bei Ihrem Rechtsmittel die Unterschrift eines Anwalts, gibt Ihnen das Gericht normalerweise Gelegenheit, das nachzuholen. Ist das Rechtsmittel aber von vornherein und in jedem Fall ausgeschlossen, unterbleibt das. Denn auch mit anwaltlicher Vertretung könnte es nicht zulässig werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 02.05.2016, 1 R 37/16h
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 65 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.230 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Geschäftszahl
5Ob119/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofräte Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. B***** G*****, 2. M***** Z*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 2. Mai 2016, GZ 1 R 37/16h, 1 R 38/16f-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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