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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.07.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 119/16k

Worum es ging: Bekomme ich immer eine Frist, um einen Formfehler zu beheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.

Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.

Fehlt bei Ihrem Rechtsmittel die Unterschrift eines Anwalts, gibt Ihnen das Gericht normalerweise Gelegenheit, das nachzuholen. Ist das Rechtsmittel aber von vornherein und in jedem Fall ausgeschlossen, unterbleibt das. Denn auch mit anwaltlicher Vertretung könnte es nicht zulässig werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 65 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.230 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2016

Geschäftszahl

5Ob119/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofräte Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. B***** G*****, 2. M***** Z*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 2. Mai 2016, GZ 1 R 37/16h, 1 R 38/16f-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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