OGH 10 Ob 49/16b
Worum es ging: Bekomme ich Vorschuss, wenn das Eintreiben aussichtslos scheint?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unterhaltsvorschuss wegen aussichtsloser Eintreibung setzt voraus, dass diese Aussichtslosigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag besteht. Es genügt nicht, dass sie nur bei der Antragstellung gegeben war.
Nur wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Bestreitet er sie nicht, etwa weil er außergerichtlich erklärt hat, es handle sich um sein Kind, genügt ein Nachweis der Vaterschaft. Die übrigen Voraussetzungen für den Vorschuss müssen daneben erfüllt sein.
Der Staat leistet nicht nur dann Vorschuss, wenn sich der Zahlungspflichtige der Vollstreckung entzieht. Er springt auch ein, wenn dieser durch sein Verhalten schon verhindert hat, dass ein passender Unterhaltstitel entsteht, obwohl er dem Grunde nach zahlungspflichtig ist. Ein Zahlungspflichtiger muss aber jedenfalls vorhanden sein.
Ja. Ob überhaupt ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt, darf jede Behörde und damit auch das Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage prüfen. Die Vaterschaft selbst darf dort dagegen nicht eigenständig beurteilt werden. Der Einwand eines wirkungslosen Anerkenntnisses kann auch noch im Rekurs vorgebracht werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 08.01.2016, 5 Pu 14/15b-20
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 04.04.2016, 45 R 127/16h-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.737 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2016
Geschäftszahl
10Ob49/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N*, geboren am *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4–9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2016, GZ 45 R 127/16h-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 8. Jänner 2016, GZ 5 Pu 14/15b-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).