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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.07.2016 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 49/16b

Worum es ging: Bekomme ich Vorschuss, wenn das Eintreiben aussichtslos scheint?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unterhaltsvorschuss wegen aussichtsloser Eintreibung setzt voraus, dass diese Aussichtslosigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag besteht. Es genügt nicht, dass sie nur bei der Antragstellung gegeben war.

Nur wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Bestreitet er sie nicht, etwa weil er außergerichtlich erklärt hat, es handle sich um sein Kind, genügt ein Nachweis der Vaterschaft. Die übrigen Voraussetzungen für den Vorschuss müssen daneben erfüllt sein.

Der Staat leistet nicht nur dann Vorschuss, wenn sich der Zahlungspflichtige der Vollstreckung entzieht. Er springt auch ein, wenn dieser durch sein Verhalten schon verhindert hat, dass ein passender Unterhaltstitel entsteht, obwohl er dem Grunde nach zahlungspflichtig ist. Ein Zahlungspflichtiger muss aber jedenfalls vorhanden sein.

Ja. Ob überhaupt ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt, darf jede Behörde und damit auch das Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage prüfen. Die Vaterschaft selbst darf dort dagegen nicht eigenständig beurteilt werden. Der Einwand eines wirkungslosen Anerkenntnisses kann auch noch im Rekurs vorgebracht werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 148 AußStrG § 62

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.737 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2016

Geschäftszahl

10Ob49/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N*, geboren am *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4–9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2016, GZ 45 R 127/16h-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 8. Jänner 2016, GZ 5 Pu 14/15b-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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