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Brauche ich für den Unterhaltsvorschuss eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung?

günstig für Kind betrifft Kinder, Mütter, Väter, Obsorgeberechtigte
Nur wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Bestreitet er sie nicht, etwa weil er außergerichtlich erklärt hat, es handle sich um sein Kind, genügt ein Nachweis der Vaterschaft. Die übrigen Voraussetzungen für den Vorschuss müssen daneben erfüllt sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 19.07.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung (etwa durch Erklärung vor Gericht [vgl § 114 JN], dem Jugendwohlfahrtsträger [§ 41 JWG 1989 idgF], dem Standesbeamten [§ 53 Abs 1 Z 1 PStG], österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland [§ 53 Abs 2 PStG] oder einem öffentlichen Notar [§§ 52 ff NO]) ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des § 11 Abs 2 UVG.

Hinweis: Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde 2013 durch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG 2013) ersetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

UVG §4 Z2

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