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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2024

ABGB § 148

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 148. (1)Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden. (2)Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach Abs. 1 aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelingt. (3)Ist an der Mutter innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. (3a)Ist an der Mutter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der als Ehegatte oder eingetragener Partner dieser nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. (4)Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden. (5)Ein Dritter, dessen Samen für eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist, der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei ganz kleinen Kindern sollen die Besuche möglichst ohne Übernachtung stattfinden, weil sie das Kind beunruhigen können. Ab etwa drei bis sechs Jahren ist eine Übernachtung oder ein Wochenende möglich, wenn der Kontakt gut ist und Schlafmöglichkeit und Aufsicht gesichert sind. Bei kleinen Kindern sind häufigere, dafür kürzere Kontakte zu bevorzugen.

Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.

Wird durch den Kontakt zu einem Elternteil die seelische oder körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet, gehen die Belange des Kindes vor. Die Interessen aller anderen, auch die der Eltern, treten zunächst dahinter zurück. Gibt es Anzeichen für schädliche Auswirkungen, ist das in der Regel durch ein Gutachten sorgfältig und fachkundig zu prüfen.

Lehnt Ihr Kind den persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil unberechtigt ab, dürfen Sie das nicht einfach hinnehmen. Als erziehungsberechtigter Elternteil sind Sie verpflichtet, dieser Haltung entgegenzuwirken.

Nur aus besonders triftigen Gründen und nur vorübergehend. Dass das Kind eine angstbetonte Beziehung zu Ihnen hat oder eine Irritation befürchtet wird, reicht nicht aus. Es müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Kontakt missbraucht wird oder dem Kind merkbar und nicht bloß kurzzeitig schadet.

Nein. Der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil soll erhalten bleiben, damit die Verbindung zum Kind nicht abreißt. Eigeninteressen der Eltern und Konflikte nach der Trennung müssen dahinter zurücktreten. Unterbunden werden darf der Kontakt nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen.

Für die Regelung des Besuchsrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Andere Gesichtspunkte geben nicht den Ausschlag.

Nein. Beruhen die Irritationen des Kindes nur auf Spannungen, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig auftreten, rechtfertigen sie keine Untersagung der Besuche. Beide Eltern sind verpflichtet, die Zuneigung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Nur wenn die Beeinträchtigung darüber hinausgeht, kann der Kontakt eingeschränkt werden.

Grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil. Er muss das Kind an dessen ständigem Aufenthaltsort abholen und wieder zurückbringen; der betreuende Elternteil muss es nicht zuführen, auch wenn er es sich leisten könnte. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht die Wege anders aufteilen, wobei die Wohnsitze und das Wohl des Kindes zu prüfen sind.

Ja. Wer dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind behindert oder verweigert, missachtet dessen Rechte gegenüber dem Kind. Bei einer Scheidung gilt das als schwere Eheverfehlung.

Beim Besuchsrecht ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils müssen sich dem unterordnen.

Steht der persönliche Kontakt im Konflikt mit dem Wohl des Kindes, hat er zurückzutreten. Der Konflikt muss sich aber stärker nachteilig auf das Kind auswirken als das, was als Folge der Trennung der Eltern ohnehin in Kauf zu nehmen ist.

Für eine gute Entwicklung eines Kindes ist der Kontakt zu beiden Elternteilen grundsätzlich erforderlich. Er liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

Ein einziger Besuchstag im Monat genügt in der Regel nicht, um eine echte Beziehung zum Kind herzustellen; dafür sind zwei Besuche im Monat nötig. Nur in Ausnahmefällen darf davon abgegangen werden, etwa wenn häufigere Kontakte dem Kind schaden würden. Der Kontakt soll die Entfremdung verhindern und Ihnen zugleich einen Einblick in Pflege und Erziehung geben.

Damit das Besuchsrecht seinen Zweck erreicht, soll der Kontakt zum Kind grundsätzlich unbeschränkt möglich sein. Das heißt in der Regel ohne Anwesenheit weiterer Personen, ohne Bindung an bestimmte Örtlichkeiten und mit der Möglichkeit, die Besuche selbst zu gestalten.

Der erziehungsberechtigte Elternteil darf den Umgang des anderen mit dem Kind grundsätzlich nicht überwachen; das gilt auch für Personen, die er damit beauftragt. Das Kind soll dem anderen Elternteil allein anvertraut werden.

Das Kontaktrecht soll die auf der Verwandtschaft beruhende Verbindung zwischen Eltern und Kind erhalten und einer Entfremdung vorbeugen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll sich außerdem von Erziehung und Gesundheit des Kindes überzeugen können.

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Ja, in gewissem Umfang. Sie müssen Ihrer Besuchspflicht nachkommen können, ohne dass Ihr eigener Unterhalt gefährdet wird, weshalb solche Kosten die Grundlage der Unterhaltsbemessung mindern können. Abzugsfähig sind aber nur Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in gleicher Lage aufwenden würde, und maßgeblich ist jenes Einkommen, das Sie bei Anspannung Ihrer Kräfte erzielen könnten.

Ja. Eine Kontaktregelung muss so klar formuliert sein, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und wird dort betreut, ist die Übergabe an den anderen Elternteil zwingende Voraussetzung des Kontaktrechts, auch wenn sie im Beschluss nicht ausdrücklich steht. Diese stillschweigende Pflicht reicht für die Durchsetzung aus.

Auch ein jüngeres Kind kann einen eigenen Willen äußern, und dieser wird gehört. Für die Regelung der Besuche kommt es darauf aber nicht entscheidend an, weil dem Kind die nötige Einsicht fehlt, was seinem Wohl dient.

Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.

Wenn der Kontakt zu den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, müssen die Eltern dafür eine Atmosphäre schaffen, die diesen Kontakt möglich macht. Anderes gilt, wenn zwischen Eltern und Großeltern so schwere Konflikte bestehen, dass die Entwicklung des Kindes darunter leiden könnte.

Ob und in welchem Umfang Großeltern Kontakt zum Enkelkind haben, richtet sich zuerst nach dem Wohl des Kindes. Der Kontakt darf außerdem die Ehe oder das Familienleben der Eltern und deren Beziehung zum Kind nicht stören. Dabei wird ein objektiver Maßstab angelegt.

Das Recht der Großeltern auf Kontakt zum Enkelkind ist schwächer als das Recht der Eltern zu ihrem Kind. Es tritt daher eher zurück.

Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.

Nein. Wie der persönliche Kontakt im Einzelnen ausgestaltet wird, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falls. Eine für alle Fälle gleiche Regelung gibt es nicht.

Nein. Auch das Kind hat ein eigenes Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Weigert sich dieser Elternteil aber ernstlich, lässt sich der Kontakt nicht mit Zwang durchsetzen. Der Antrag des Kindes auf eine Besuchsregelung wird dann abgewiesen, weil Zwang dem Wohl des Kindes schaden würde.

Grundsätzlich nicht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein lebenslanges Rechtsverhältnis, zu dessen Schutzbereich auch das Streben nach persönlichem Kontakt gehört; das haben auch Dritte zu respektieren. Gerichtlich erzwingen können Sie den Zugang gegenüber Dritten aber nur in Ausnahmefällen.

Ja. Beide Elternteile müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt; diese Pflicht schützt auch dessen Interesse an der Beziehung zum Kind. Wird sie schuldhaft verletzt, kann daraus Ersatz entstehen, etwa für die Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder Schmerzengeld bei einer Erkrankung. Beweisen müssen Sie die negative Beeinflussung und den Schaden, der andere Teil muss entschuldigende Umstände darlegen.

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