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Kann im Vorschussverfahren geprüft werden, ob die Vaterschaft anerkannt wurde?

günstig für Vater betrifft Kinder, Väter, Mütter, Kinder- und Jugendhilfeträger
Ja. Ob überhaupt ein wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt, darf jede Behörde und damit auch das Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage prüfen. Die Vaterschaft selbst darf dort dagegen nicht eigenständig beurteilt werden. Der Einwand eines wirkungslosen Anerkenntnisses kann auch noch im Rekurs vorgebracht werden.

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Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Zwar ist eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ausgeschlossen, jedoch kann die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von jeder Behörde ‑ somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren ‑ als Vorfrage geprüft werden. Der Berücksichtigung des Vorbringens eines „Nichtanerkenntnisses“ als Rekursgrund steht auch § 15 Abs 2 UVG nicht entgegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §145; UVG §4 Z2; UVG §15 Abs2; UVG §18 Abs1 Z2

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