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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.07.2016 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 67/16t

Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

35 Absätze, 7.791 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

9ObA67/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch orgler+pfurtscheller Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B.***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen zuletzt 15.169,08 EUR brutto und 3.081,76 EUR netto sA (Rekursinteresse: 15.169,08 EUR brutto sA), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2016, GZ 15 Ra 141/15w-51, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 2015, GZ 75 Cga 136/12g-45, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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