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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.07.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 69/16m

Worum es ging: Darf meine GmbH mir eine Wohnung günstig überlassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Vermögen der Gesellschaft wirtschaftlich verringert. Darunter fallen Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, etwa ein zu niedriger Mietzins oder die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Ob sie in der Bilanz aufscheinen, spielt keine Rolle.

Das Verbot, Einlagen an Gesellschafter zurückzuzahlen, richtet sich an die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, nicht an außenstehende Dritte. Die Gesellschaft kann das Geld vom Gesellschafter zurückverlangen. Ein Dritter muss nur zurückzahlen, wenn er bewusst zusammengewirkt hat oder grob fahrlässig war.

Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.

Eine an sich verbotene Zuwendung an einen Gesellschafter kann gerechtfertigt sein, wenn besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft dafür sprechen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft dasselbe Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 8.642 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

9ObA69/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P* K*, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Torggler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 589.175,12 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 97.997,03 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 2016, GZ 7 Ra 82/15b-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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