Wann ist ein Geschäft mit dem eigenen Gesellschafter zulässig?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Gläubiger, Unternehmer
Eine an sich verbotene Zuwendung an einen Gesellschafter kann gerechtfertigt sein, wenn besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft dafür sprechen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft dasselbe Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Darlehnsgewährung.OGH 6 Ob 171/15p, 23.02.2016
- Bei der Prüfung der Frage, ob ein objektiv sorgfältig handelnder Geschäftsleiter ein konkretes Rechtsgeschäft unter den gleichen Bedingungen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte, ist umfassend auf alle Vorteile abzustellen, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben.OGH 7 Ob 35/10p, 29.09.2010
- Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen. Für das rechtfertigende Eigeninteresse der Gesellschaft sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen, vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen.OGH 6 Ob 271/05d, 01.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 18/19h, 25.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 69/16m, 26.07.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §82 Abs1
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