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Muss ich als Außenstehender Geld an die Gesellschaft zurückzahlen?

günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Gesellschaften, Gläubiger, Geschäftspartner
Das Verbot, Einlagen an Gesellschafter zurückzuzahlen, richtet sich an die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, nicht an außenstehende Dritte. Die Gesellschaft kann das Geld vom Gesellschafter zurückverlangen. Ein Dritter muss nur zurückzahlen, wenn er bewusst zusammengewirkt hat oder grob fahrlässig war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär) ein. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 26 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 28.

Genannte Normen

AktG §52; AktG §56; GmbHG §82; GmbHG §83 Abs1

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