Darf eine Firma den Kauf ihrer eigenen Anteile finanzieren?
betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer, Gläubiger
Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine (formell eigene) schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nie ausschließen. Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereinbarte Verpflichtung einer GmbH zur Bezahlung eines Anwaltshonorars für diverse Leistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Investors und der Gewährung eines Darlehens in einer für die GmbH finanziell angespannten Situation.OGH 2 Ob 12/26t, 19.05.2026
- Hier: Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Vereinbarung nach § 3 Abs 7 COFAG-NoAG bzw Punkt 4.1.3 FKZ-RLOGH 1 Ob 118/25x, 30.09.2025
- Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird.OGH 6 Ob 26/21y, 14.09.2021
- Diese Prüfung (Fremdüblichkeit) ist auch bei der vereinbarten Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.OGH 8 ObA 53/18d, 24.05.2019
- Hier: Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Gesellschafters an einer im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Liegenschaft, wobei als Einlösungspreis der Einheitswert vereinbart wurde.OGH 6 Ob 199/17h, 17.01.2018
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- Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder ‑leistungen kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an den Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (hier: Nach dem Klagsvorbringen Überlassung einer durch die Tochtergesellschaft angemieteten Liegenschaft an die Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“, weil die Muttergesellschaft die Liegenschaft aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht anmieten hätte können).OGH 6 Ob 232/16k, 22.12.2016
- Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Verfügung stellt.OGH 6 Ob 14/14y, 15.12.2014
- Hier: Auf die Frage, ob ein Up-Stream-Merger an sich eine verpönte Einlangenrückgewähr zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft darstellt, kommt es somit gar nicht an; die beiden Gesellschaften wurden ohnehin verschmolzen und sind daher insofern als Einheit zu betrachten.OGH 6 Ob 48/12w, 20.03.2013
- Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses.OGH 8 Ob 20/13v, 04.03.2013
- In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.OGH 6 Ob 110/12p, 13.09.2012
- Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre.OGH 6 Ob 110/12p, 13.09.2012
- Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178).OGH 7 Ob 35/10p, 29.09.2010
- Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen, liegt ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft vor. Dafür sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen; vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen.OGH 6 Ob 271/05d, 01.12.2005
- Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.OGH 6 Ob 271/05d, 01.12.2005
- Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen.OGH 3 Ob 287/02f, 22.10.2003
- Dies könnte dann der Fall sein, wenn kein Zusammenhang zwischen der Gesellschaftereigenschaft an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH und der Zuwendung zu Lasten des Kapitals der einbringenden GmbH gegeben war, und die Einbringung auch dann in der vorliegenden Art und Weise vorgenommen worden wäre, wenn die genannten Gesellschafter nicht auch an der Muttergesellschaft der einbringenden GmbH beteiligt gewesen wäre.OGH 6 Ob 288/99t, 20.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 29.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 118/25x, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 8/25p, 26.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 17 Ob 12/24z, 18.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 42/23d, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 53/18d, 24.05.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 195/18x, 20.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 69/16m, 26.07.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AktG §52; GmbHG §82; COFAG-NoAG §3 Abs7; FKZ-VO Anhang Punkt 4.1.3
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