Darf meine GmbH mir eine Wohnung günstig überlassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (34 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereinbarte Verpflichtung einer GmbH zur Bezahlung eines Anwaltshonorars für diverse Leistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Investors und der Gewährung eines Darlehens in einer für die GmbH finanziell angespannten Situation.OGH 2 Ob 12/26t, 19.05.2026
- Hier: Zurverfügungstellung von Wohnraum (Nutzung einer Wohnung samt Garagenstellplatz).OGH 6 Ob 98/24s, 06.11.2024
- Auch die (unentgeltliche) Überlassung von „Geschäftschancen“ kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Zumindest muss sich aber die Erwerbschance soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde. Ist nicht einmal dieses Kriterium erfüllt, kann jedenfalls nicht von einem geschützten Vermögenswert der Gesellschaft gesprochen werden.OGH 6 Ob 71/21s, 14.09.2021
- Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt. Darunter fallen jedenfalls Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen.OGH 6 Ob 71/21s, 14.09.2021
- Der Gesellschafter ist für die Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden Rückgewähr von Einlagen.OGH 6 Ob 195/18x, 20.12.2018
- Hier: Unentgeltliches lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht.OGH 6 Ob 195/18x, 20.12.2018
- Grundsätzlich sind schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft nur dann zulässig, wenn der Wert der Leistung der Aktiengesellschaft durch die Gegenleistung des Gesellschafters abgegolten wird; die Gesellschaft darf also mit ihrem Aktionär nur wie fremdüblich, also zum Marktpreis kontrahieren. Bestehen keine Marktpreise, so ist jedenfalls eine fachgerechte Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden notwendig. Der Vorstand der Aktiengesellschaft muss sich in diesem Fall im Rahmen eines vertretbaren unternehmerischen Ermessens halten. Es ist also ein „hypothetischer Marktvergleich“ durchzuführen. Außerhalb der Massengeschäfte sind alle zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem Aktionär getätigten Rechtsgeschäfte prima facie verdächtig; es ist genau zu prüfen, ob es sich um ein zulässiges Geschäft zu marktüblichen Konditionen handelt oder ob an den Aktionär in unzulässiger Weise Leistungen aus dem Vermögen der AG erbracht werden.OGH 6 Ob 199/17h, 17.01.2018
- Unter „sonstige gesetzlich zugelassene Ausnahmefälle“ fallen etwa alineare Gewinnausschüttungen und Kapitalherabsetzungen.OGH 6 Ob 161/17w, 21.11.2017
- Fremdüblichkeit und betriebliche Rechtfertigung sind nur bei der verdeckten Einlagenrückgewähr (verdeckten Gewinnausschüttung) maßgebend. Eine solche liegt vor, wenn dem Gesellschafter nicht direkt die Einlage oder ein Teil davon zurückgewährt wird, sondern wenn durch Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder auch zwischen diesen und Dritten (zB kreditgebenden Banken) dem Gesellschafter indirekt ein Vorteil zukommt, der für die Gesellschaft gleichzeitig ein Nachteil ist. Bei einer offenen (direkten) Einlagenrückgewähr kommt es auf einen Fremdvergleich oder eine betriebliche Rechtfertigung nicht an, sondern nur darauf, ob ein ausschüttbarer Bilanzgewinn vorhanden ist.OGH 6 Ob 204/16t, 26.09.2017
- War Empfänger der Leistung ein Gesellschafter, so spielt die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen § 82 GmbHG für die Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG keine Rolle. Der gute Glaube spielt nur eine Rolle, soweit es sich um den Bezug von Gewinnanteilen handelt. Daraus ergibt sich zwingend, dass sonstige gutgläubig empfangene Leistungen der Gesellschaft der Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG unterliegen.OGH 6 Ob 114/17h, 29.08.2017
- Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder ‑leistungen kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an den Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (hier: Nach dem Klagsvorbringen Überlassung einer durch die Tochtergesellschaft angemieteten Liegenschaft an die Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“, weil die Muttergesellschaft die Liegenschaft aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht anmieten hätte können).OGH 6 Ob 232/16k, 22.12.2016
- Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten.OGH 9 ObA 69/16m, 26.07.2016
- Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung vorliegt.OGH 6 Ob 72/16f, 26.04.2016
- Hier: Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch einen Gesellschafter.OGH 6 Ob 72/16f, 26.04.2016
- Hier: Darlehensgewährungen an einen Gesellschafter.OGH 6 Ob 171/15p, 23.02.2016
- Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das konkrete Geschäft nichtig. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten.OGH 6 Ob 171/15p, 23.02.2016
- Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses.OGH 8 Ob 20/13v, 04.03.2013
- Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178).OGH 7 Ob 35/10p, 29.09.2010
- Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.OGH 6 Ob 132/10w, 01.09.2010
- Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht.OGH 6 Ob 226/09t, 15.04.2010
- § 82 Abs 1 GmbHG soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern.OGH 7 Ob 142/07v, 04.07.2007
- Hier: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.OGH 6 Ob 271/05d, 01.12.2005
- Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist; § 30 dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens.OGH 1 Ob 141/02w, 30.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 34.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 98/24s, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/18d, 24.05.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 18/19h, 25.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 195/18x, 20.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 69/16m, 26.07.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AktG §52; AktG §224 Abs2; GmbHG §82 Abs1; GmbHG §83 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.
Auch während eines Insolvenzverfahrens gibt es etwas, das aufgeteilt werden kann. Der Hausrat gehört nicht zur Insolvenzmasse. Wohnt der Schuldner in einer Eigentumswohnung, die zur Masse gehört, müssen ihm und seinen Familienmitgliedern die unentbehrlichen Wohnräume überlassen werden.