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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.08.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 23/16i

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Sonst kann eine Partei ein Urteil nur bekämpfen, wenn sie der Spruch belastet, nicht schon die Begründung. Bei einem Zwischenurteil gilt das nicht; hier können Sie sich auch durch die Gründe belastet sehen.

Nein. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn Sie der Spruch belastet. Stört Sie nur die Begründung, oder hätte das Gericht die Berufung des Gegners Ihrer Ansicht nach zurückweisen müssen, obwohl Sie gewonnen haben, fehlt Ihnen das nötige Interesse.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 393 ZPO § 502

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.110 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.08.2016

Geschäftszahl

8ObA23/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Jänner 2016, GZ 7 Ra 61/15t-29, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Mai 2015, GZ 36 Cga 166/13d-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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