ZPO § 393
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Ist rechtskräftig entschieden, dass Ihr Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann im weiteren Verfahren über die Höhe kein Mitverschulden mehr eingewendet werden. Dieser Einwand gehört zum Grund des Anspruchs.
Nein. Im Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung gibt es keine Vorabentscheidung nur darüber, ob ein bestimmtes Vermögensstück überhaupt der Aufteilung unterliegt. Ergeht eine solche Entscheidung dennoch, wirkt sie nicht und bindet das Gericht auch nicht.
Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.
Nein. Schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs muss über einen Haftungsausschluss und über Haftungsbeschränkungen entschieden werden. Ist dieses Urteil rechtskräftig, sind solche Einwendungen später nicht mehr zu beachten; dasselbe gilt für den Einwand des Mitverschuldens.
Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.
Mit einem Anerkenntnis dem Grunde nach erkennen Sie alle Voraussetzungen des Anspruchs an, auch dass er bereits fällig ist. Einwände, die den Grund betreffen, etwa dass sich der Kläger einen Vorteil anrechnen lassen muss, können Sie im Verfahren über die Höhe nicht mehr erheben.
Ein Urteil, das den Grund eines Schadenersatzanspruchs bejaht, setzt voraus, dass tatsächlich irgendein Schaden entstanden ist. Die bloße Möglichkeit, dass ein Schaden eintreten könnte, reicht dafür nicht aus.
Nein. Das Verschulden ist nur einer von mehreren Bausteinen für die Frage, ob der Anspruch besteht. Es kann nicht für sich allein festgestellt werden; auch das Mitverschulden gehört zum Grund des Anspruchs.
Steht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach fest, ist die Höhe noch in zwei Richtungen offen. Sie richtet sich danach, was der Verletzte vom Schädiger fordern könnte, und zugleich danach, welche Leistungen ihm der Versicherungsträger zu erbringen hat.
Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.
Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.
Ob Kosten notwendig waren, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem Sie den Schritt gesetzt haben. Er musste damals aus objektiver Sicht erwarten lassen, dass er den Erfolg des Verfahrens fördert.
Prüft das Gericht zuerst nur, ob Ihr Anspruch überhaupt besteht, und kommt es zum Ergebnis, dass er nicht besteht, fällt es kein Zwischenurteil. Es weist dann sofort die gesamte Klage ab. Ein abweisendes Zwischenurteil gibt es nicht.
Sie können einen Anspruch vor Gericht mündlich oder schriftlich und ohne bestimmte Worte anerkennen. Diese Erklärung wirkt nur im Verfahren, sie kann nicht mehr zurückgenommen werden und bindet das Gericht ebenso wie Sie selbst. Anerkennen Sie den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach, ergeht ein Endurteil, anerkennen Sie nur den Grund, ein Zwischenurteil.
Ja. Hat das Gericht vorab entschieden, dass Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht, wirkt diese Entscheidung auch für eine Erweiterung Ihrer Forderung im späteren Verfahren über die Höhe. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Forderung aus demselben bereits beurteilten Grund stammt.
Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.
Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.
Nein. Über eine Forderung, die der Beklagte nur zur Aufrechnung einwendet, darf nicht vorab mit einem Urteil über den Grund entschieden werden. Sie wird gemeinsam mit dem Begehren erledigt.
Dann setzt das Rechtsmittelgericht an die Stelle des Urteils über den Grund ein abweisendes Endurteil. Es darf auch nur den nicht berechtigten Teil abweisen und zugleich aussprechen, in welchem Umfang es den Anspruch für berechtigt hält.
Nein. Besteht der Anspruch schon dem Grunde nach nicht, muss die Klage mit einem Endurteil abgewiesen werden. Ein Urteil über den Grund mit dem Zusatz, es gelte bei Rechtskraft als Endurteil, widerspricht dem Gesetz.
Nur dann, wenn damit endgültig geklärt ist, dass der Anspruch besteht; die Frage darf nicht teilweise dem Verfahren über die Höhe überlassen bleiben. Setzt sich Ihre Forderung aus mehreren Teilen zusammen, muss für jeden Teil wenigstens ein teilweiser Erfolg gesichert sein. Bei einem einheitlichen Gesamtbetrag gilt das nicht.
Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.
Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.
Ja. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund Ihres Anspruchs, muss es dabei auch klären, ob der Schaden auf das beanstandete Verhalten zurückgeht. Dazu gehört die Frage, welche Folgen auch bei sorgfältigem Verhalten eingetreten wären.
Ein Zwischenurteil über den Grund einzelner Teilansprüche ist nur zulässig, wenn für diese Teile alle anspruchsbegründenden und alle anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden. Dazu gehören neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch der Zusammenhang mit einer feststehenden Schadensfolge.
Nein. Hat ein Gericht in einem früheren Verfahren nur vorab über den Grund eines Anspruchs entschieden, wirkt das nur in jenem Verfahren. Klagen Sie später aus demselben Rechtsgrund neu, wird der Grund noch einmal geprüft.
Über den Grund eines Anspruchs darf nicht vorweg entschieden werden, solange noch gar nicht feststeht, dass das vorgeworfene Verhalten überhaupt einen Schaden verursacht hat. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn bloß strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden schon getilgt wurde, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Gegenforderung.
Wendet die beklagte Seite ein, dass Sie den Schaden mitverschuldet haben, darf das Gericht nicht bloß über den Grund des Anspruchs vorweg entscheiden. Es muss gleichzeitig klären, ob ein Mitverschulden vorliegt und in welchem Verhältnis der Schaden geteilt wird.
Zum Grund eines Anspruchs zählen alle Tatsachen, aus denen er abgeleitet wird, und auch alle Einwendungen, die sein Bestehen berühren. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund, ist das alles bereits mit erledigt.
Nein. Ein Zwischenurteil klärt nur, ob Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht. Alle Fragen zur Höhe bleiben dem ergänzenden Verfahren vorbehalten; äußert sich das Berufungsgericht trotzdem dazu, bindet das Erstgericht das nicht.