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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 146/16f

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 69 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.375 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob146/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. O***** H*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die Antragsgegnerin R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Mai 2016, GZ 4 R 128/16a-50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 14. März 2016, GZ 4 Msch 7/14x-36, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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