OGH 5 Ob 146/16f
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 14.03.2016, 4 Msch 7/14x-36
- Landesgericht Innsbruck, 24.05.2016, 4 R 128/16a-50
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 69 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.375 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob146/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. O***** H*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die Antragsgegnerin R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Mai 2016, GZ 4 R 128/16a-50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 14. März 2016, GZ 4 Msch 7/14x-36, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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