OGH 9 ObA 110/16s
Worum es ging: Kann mich mein Chef nach der Kündigung noch entlassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, verzichtet er damit endgültig darauf, denselben Sachverhalt als Entlassungsgrund zu verwenden. Ob er es gut meinte oder das Recht nicht kannte, spielt keine Rolle. Zurücknehmen kann er diesen Verzicht nicht mehr.
Wegen desselben Verhaltens nicht. Spricht Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aus, verzichtet er damit stillschweigend darauf, das vorangegangene Verhalten noch als Entlassungsgrund zu verwenden. Es darf auch nicht mehr herangezogen werden, um ein späteres Verhalten schwerer erscheinen zu lassen.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.07.2016, 7 Ra 9/16x-33
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 25 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.507 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
9ObA110/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler & Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Zsizsik und Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, wegen 58.942 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2016, GZ 7 Ra 9/16x-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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