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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 104/16m

Worum es ging: Kann ich einen Gesellschafter noch ausschließen, wenn ich lange zuwartete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, allein wegen des Zeitablaufs verlieren Sie dieses Recht nicht. Ein Verzicht wird erst angenommen, wenn Ihr Schweigen beim anderen nach Treu und Glauben den Eindruck erweckt hat, Sie wollten das Recht nicht mehr ausüben.

Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.

Nur dann, wenn es der Billigkeit entspricht, dass gerade Sie das Unternehmen behalten. Das trifft im Allgemeinen zu, wenn der Grund für das Zerwürfnis ausschließlich oder ganz überwiegend bei dem anderen liegt. Haben beide Seiten die Zusammenarbeit unmöglich gemacht, ist der Ausschluss nicht berechtigt.

Ja. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Konkurrenzverbot und arbeitet er im Unternehmen nicht mit, kann das seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen. Besonderheiten des Einzelfalls können aber dagegen sprechen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

UGB § 140 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.237 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Geschäftszahl

6Ob104/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*****, 2. H*****, 3. F*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei DI W*****, vertreten durch Mag. Martina Weirer, Rechtsanwältin in Graz, wegen Gesellschafterausschlusses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. April 2016, GZ 4 R 183/15m-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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