Darf der Vermieter noch kündigen, wenn der Missstand andauert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (76 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Konkludenter Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG.OGH 1 Ob 138/25p, 11.11.2025
- Hier: Allein aus der Untätigkeit der Beklagten über den Zeitraum der „unentgeltlichen“ Nichtausübung der Option hinaus kann nicht der Schluss gezogen werden, sie würden auf das Recht der Anfechtung des Optionsvertrags wegen Irrtums verzichten.OGH 10 Ob 13/20i, 29.04.2020
- Hier: Schlüssiger Verzicht durch Vergleichsabschluss in früherem Kündigungsverfahren.OGH 3 Ob 131/17m, 30.08.2017
- Auch bei unleidlichem Verhalten ist ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes nicht ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht gilt aber nicht für zukünftiges vertragswidriges Verhalten.OGH 8 Ob 123/14t, 19.12.2014
- Hier: KFZ-Händler- und Servicevertrag.OGH 4 Ob 73/12g, 12.06.2012
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Aus einer Vereinbarung über die Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses ist ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der seinerzeitigen Hauptmietzinsvereinbarung abzuleiten.OGH 5 Ob 235/11m, 20.03.2012
- Allein aus dem Umstand, dass von einem Exekutionstitel über mehrere Jahre nicht Gebrauch gemacht wurde, kann ein Anspruchsverzicht oder ein Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden.OGH 5 Ob 63/10s, 31.08.2010
- Hält sich der Mieter nicht an die „Vereinbarung" mit dem Vermieter, dass er (der Mieter) die Wohnung entrümpeln und das vorhandene Ungeziefer beseitigen werde, so kann dem Vermieter nicht unterstellt werden, er hätte durch diese „Vereinbarung" auf die Einbringung der Aufkündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) trotz Weiterbestehens des Unrats in der Wohnung verzichtet).OGH 8 Ob 86/08t, 14.10.2008
- Ob auf ein Recht iSd § 863 ABGB stillschweigend verzichtet wurde, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen.OGH 8 Ob 86/08t, 14.10.2008
- Für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten lassen sich allgemein gültige Aussagen nicht treffen, die als Lösungsschablone für eine Vielzahl von Einzelfällen tauglich wären, beruht doch die Lösung jedes Falls auf singulären Sachverhaltselementen. Die Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten entbehrt daher regelmäßig einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.OGH 6 Ob 193/05h, 12.10.2006
- Hier: § 30 Abs 2 Z 3 MRG.OGH 6 Ob 30/04m, 04.03.2004
- Gerade bei Ansprüchen zur Wahrung der Freiheit des Eigentums sind iSd § 863 ABGB strenge Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Verzichts zu stellen. Diesbezügliche Unklarheiten gehen zum Nachteil dessen, dem der Verzicht zum Vorteil gereichen würde.OGH 5 Ob 65/03z, 08.04.2003
- Für die vertretbare Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts genügt das Bewusstsein der Vertragspartner, eine Auflösung des bestehenden Rechtsverhältnisses werde jedenfalls nicht wegen des durch die berufliche Abwesenheit des Beklagten eingeschränkten Wohnungsgebrauchs erfolgen.OGH 1 Ob 68/03m, 25.03.2003
- Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrunds darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ.OGH 1 Ob 68/03m, 25.03.2003
- Hier: Konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen anlässlich eines Vertragsrücktritts.OGH 7 Ob 100/02k, 22.05.2002
- Hier: Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG.OGH 1 Ob 36/00a, 06.10.2000
- Hier § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG.OGH 7 Ob 113/00v, 29.05.2000
- Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Geltendmachung der Räumung wegen titelloser Benützung ist besondere Vorsicht geboten.OGH 4 Ob 2190/96d, 17.09.1996
- Und ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 4 Ob 2050/96s, 16.04.1996
- Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: § 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG).OGH 4 Ob 1566/95, 09.05.1995
- Maßgeblich können insoweit immer nur die Umstände des konkreten Falles sein.OGH 5 Ob 1011/93, 23.03.1993
- Auch der Umstand, dass sich die Vermieter eines anderen Kündigungsgrundes, nämlich jenes der Nichtbenützung der Wohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG allenfalls verschwiegen hatten, lässt nicht den Schluss zu, dass sie damit auch in die Überlassung der Wohnung an Dritte eingewilligt hätten.OGH 8 Ob 560/92, 21.05.1992
- Hier: Bemerkung zu Dritten aus Anlass eines Totenmahles.OGH 5 Ob 593/90, 28.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014420 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 76.
- OGH 1 Ob 138/25p, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 41/25i, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 2/25x, 29.04.2025
- OGH 5 Ob 152/24z, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 16/24m, 04.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 18/23t, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 205/22h, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein stillschweigender Verzicht auf einen Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn das Zuwarten des Vermieters keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass er den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will. Der Mieter muss also wissen oder aus dem Verhalten des Vermieters mit Recht ableiten können, dass dieser den vollen Sachverhalt kennt. Zudem dürfen dem Mieter keine Umstände bekannt sein, die das Zuwarten aus einem anderen Grund erklären.
Aus dem Verhalten des Vermieters muss für Sie als Mieter zweifelsfrei hervorgehen, dass er den Vertrag über einen bestimmten Termin hinaus nicht fortsetzen will. Dabei kann auch bedeutsam sein, wann er diese Ablehnung erklärt hat. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Verhalten erkennbar ist, dass ihm an einer Verlängerung nichts liegt.