OGH 5 Ob 170/16k
Worum es ging: Zählt bei einer Dachwohnung die niedrige Raumhöhe mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Wohnungen mit Dachschrägen wird für die Nutzfläche nur die Bodenfläche gerechnet. Wie hoch der Raum an der jeweiligen Stelle ist, bleibt außer Betracht.
Eine Loggia ist ein nach vorne offener Raum, der von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzt ist, also mindestens fünfseitig umbaut. Sie ist meist in das Gebäude eingeschnitten, und ihre offene Seite ist durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt. Ein solcher Raum zählt zur Nutzfläche.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.07.2016, 38 R 26/16d-47
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 17 MRG § 37
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.826 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob170/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. Dr. H***** P*****, und 2. F*****gesmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M***** GesmbH, *****, und 2. G***** OG, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung sämtlicher Hauptmieter des Hauses 1010 Wien, Schulerstraße 1–/Strobelgasse 1/Wollzeile 8–6, wegen § 37 Abs 1 Z 9 MRG iVm § 17 MRG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2016, GZ 38 R 26/16d-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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