OGH 5 Ob 175/16w
Worum es ging: Muss ich die vom Verwalter vorgeschriebenen Zahlungen leisten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.
Ja, vorerst schon. Die von der Mehrheit beschlossene oder, solange es keinen Beschluss gibt, vom Verwalter festgesetzte Höhe der Rücklage bindet auch die Minderheit. Sie können das Gericht anrufen, doch gilt die Festsetzung so lange weiter, bis das Gericht sie herabsetzt; die Herabsetzung wirkt nur für die Zukunft. Rückwirkend dürfen Beiträge nicht festgesetzt werden.
Zahlen muss, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wurde die Sonderumlage rechtzeitig davor vorgeschrieben, ist sie mangels anderer Vereinbarung am fünften des Monats fällig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 30.11.2015, 6 C 939/12w-36
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 19.05.2016, 36 R 35/16p-41
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.079 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob175/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, GB *****, vertreten durch Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** M*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.275,35 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2016, GZ 36 R 35/16p-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 30. November 2015, GZ 6 C 939/12w-36, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.175,22 EUR (darin enthalten 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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