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Wohnungseigentumsgesetz 2002 · Fassung ab 01.07.2022

WEG 2002 § 32

Aufteilung der Aufwendungen § 32. (1)Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein wohnungseigentumstaugliches Objekt geschlossener Hauptmiet- oder Nutzungsvertrag (§ 1 Abs. 1 MRG, § 13 WGG) nach diesem Zeitpunkt weiter, so sind - soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist - nur die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach der Regelung des ersten Satzes, die übrigen Aufwendungen jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist; hinsichtlich der diesem Aufteilungsschlüssel unterliegenden Aufwendungen kann jeder Wohnungseigentümer eine Überprüfung der Aufteilung gemäß § 37 MRG beziehungsweise § 22 WGG beantragen. (2)Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des Abs. 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. (3)Wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden können, können die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen festlegen; dieser Beschluss wird frühestens für die ihm nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. Bei Vorliegen eines solchen Beschlusses hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Objekt zu dulden. Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden, so sind sie, sofern dies dem Stand der Technik entspricht, durch rechnerische Verfahren zu ermitteln; die Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 20 vH nicht übersteigen. Der Teil der Aufwendungen, der dem auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft entfallenden Verbrauchsanteil zuzuordnen ist, ist nach dem Schlüssel des Abs. 1 aufzuteilen. (4)Können bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden, so kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4) festlegen, dass diese Energiekosten in pauschalierter Form (zum Beispiel durch Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen. (5)Das Gericht kann bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer Vereinbarung nach Abs. 2 oder bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Eine solche Festsetzung ist ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. (6)Das Gericht kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festsetzen, wenn auf der Liegenschaft mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte oder eine gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa eine Waschküche, ein Personenaufzug oder eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, vorhanden sind. Eine solche Festsetzung ist ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. Mit der Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit kann auch die Einrichtung einer von der Liegenschaft abweichenden Abstimmungseinheit für die nur diese Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten verbunden werden. (7)Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt. (8)Von der Regelung des Abs. 1 abweichende Aufteilungsschlüssel sowie von der Liegenschaft abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen. (9)Mangels anderslautender Vereinbarung sind die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft am Fünften eines jeden Kalendermonats fällig. (10)Soweit die Eigentümergemeinschaft ihre Umsätze steuerpflichtig behandelt, hat jeder Wohnungseigentümer die auf sein Wohnungseigentumsobjekt nach der jeweiligen Nutzungsart entfallende Umsatzsteuer zu entrichten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft tragen die Miteigentümer nach ihren Anteilen. Von diesem gesetzlichen Schlüssel kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung ist aber eine wichtige Veränderung und fällt nicht in die eigene Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.

Bleibt Ihre Möglichkeit, den Aufzug zu nützen, erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann die Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren, oder Sie können eine Entscheidung des Gerichts erwirken. Sie müssen dafür nicht vollständig von der Nutzung ausgeschlossen sein.

Für den Verteilungsschlüssel bei einer Gemeinschaftsanlage kommt es auf die objektive Möglichkeit an, sie zu nützen. Wie oft Sie die Anlage tatsächlich benützen, spielt keine Rolle.

Oft nur zum Teil. Wie der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen im Einzelfall. Können Sie den Aufzug im Wesentlichen nur nutzen, um Gemeinschaftsräume im Keller zu erreichen, wird meist eine Befreiung von vier Fünfteln der Liftkosten zuerkannt.

Für Einrichtungen im Bereich Ihres Zubehörs zur Eigentumswohnung, die nur Ihnen dienen, müssen Sie selbst für die Erhaltung sorgen. Die Gemeinschaft ist nur zuständig, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt oder die Einrichtung eine Aufgabe für das ganze Haus oder andere Objekte erfüllt.

Rückstände bei den Beiträgen zur Rücklage der Eigentümergemeinschaft verjähren erst nach dreißig Jahren. Die kurzen Fristen von drei Jahren gelten dafür nicht.

Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.

Nein. Die Regeln des Wohnungseigentums beziehen sich immer auf eine einzige Liegenschaft. Die Rücklage ist gebundenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft, gesondert zu verwahren und nur für Aufwendungen dieser Liegenschaft zu verwenden.

Kosten für Arbeiten, die ausschließlich eine bestimmte Wohnung oder ein Geschäftslokal betreffen und nur im Interesse des jeweiligen Nutzers vorgenommen werden, trägt dieser Eigentümer allein. Das gilt gleichermaßen für die Errichtung wie für die laufende Erhaltung.

Ja. Die gesetzlichen Regeln über die Verteilung der Aufwendungen sind nachgiebig, Sie können also einen anderen Schlüssel vereinbaren. Besteht eine solche Vereinbarung, kann das Gericht sie nur ändern, wenn sich seither die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich geändert haben.

Ja. Wer auf eine tatsächlich vorhandene Nutzungsmöglichkeit einseitig verzichtet, bleibt beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit durch eigene Umbauarbeiten beseitigen oder ihre Herstellung unterlassen; es zählt die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht Ihre tatsächliche Nutzung.

Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.

Wird über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel entschieden, hat das Gericht nach Billigkeit abzuwägen. Dabei dürfen sowohl Gründe der einfacheren Abrechnung als auch Gründe einer gerechteren Kostenverteilung einfließen.

Eine schriftliche Vereinbarung über eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung kann auch schon getroffen werden, bevor das Wohnungseigentum eingetragen ist. Voraussetzung ist, dass der Kreis der späteren Miteigentümer dabei nicht verlassen wird. Dass die Eintragung noch fehlt, macht die Vereinbarung nicht ungültig.

Das Gericht kann einen abweichenden Verteilungsschlüssel für die Liftkosten festsetzen. Dafür muss es aber alle Anteilseigner einbeziehen und feststellen, wo die einzelnen Objekte im Haus liegen und wie sie den Lift objektiv nutzen können. Kann jemand den Lift im Wesentlichen nur zu Kellerräumen nutzen, wird er meist um vier Fünftel entlastet.

Die Rücklage ist ein eigenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft und gehört nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Deshalb kann beim Wechsel des Verwalters nur die Eigentümergemeinschaft die Rechnungslegung über die Rücklage verlangen. Einem einzelnen Eigentümer steht dieser Anspruch nicht zu.

Haben die Wohnungseigentümer für die Kosten einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbart, bindet diese Vereinbarung auch spätere Erwerber. Sie gilt daher auch für Sie, wenn Sie eine Wohnung erst danach kaufen.

Bestehen in einem Haus noch alte Mietverhältnisse aus der Zeit vor der Begründung von Wohnungseigentum, gilt für einen Teil der Aufwendungen der mietrechtliche Verteilungsschlüssel. Jeder Eigentümer kann die Verteilung dieser Kosten gerichtlich überprüfen lassen. Damit die Entscheidung für alle Mieter gilt, müssen die Hauptmieter dem Verfahren beigezogen werden.

Zahlen muss, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wurde die Sonderumlage rechtzeitig davor vorgeschrieben, ist sie mangels anderer Vereinbarung am fünften des Monats fällig.

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Verteilung der Aufwendungen geht dem gesetzlichen Schlüssel vor. Das gilt auch für die besondere gesetzliche Regel, die eingreift, wenn im Haus noch ein Miet- oder Nutzungsverhältnis aus der Zeit vor der Begründung des Wohnungseigentums weiterbesteht. Die Wohnungseigentümer können den abweichenden Schlüssel also ohne Einbeziehung der Altmieter vereinbaren.

Als Anlagen gelten nur technische Einrichtungen, bei denen erkennbar unterschiedlich genutzt werden kann, etwa gemeinsame Waschmaschinen, Solarien oder Schwimmbäder. Übliche Ausstattungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung oder Mülltonnen fallen nicht darunter.

Nein. Auch wenn die Nutzwerte neu festgesetzt werden, bleibt für die Verteilung der Aufwendungen maßgeblich, welche Anteile im Grundbuch eingetragen sind. Alles andere würde erhebliche Unsicherheit schaffen, weil man bei jeder Abweichung prüfen müsste, ob sich die Anteile schon außerhalb des Grundbuchs verschoben haben.

Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Grundlage. Überall dort, wo die Miteigentumsanteile eine Rolle spielen, ist daher der Stand des Grundbuchs maßgeblich. Eine rückwirkende Änderung der Anteile für die Willensbildung der Gemeinschaft wäre problematisch.

Nein. Die Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen gelten nur zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft. In ein Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern verschiedener Liegenschaften greifen sie nicht ein. Besteht dazu eine Vereinbarung, kann das Gericht sie im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht regeln.

Ein abweichender Kostenschlüssel ist für alle Ausgaben möglich, wenn die Nutzungsmöglichkeiten erheblich unterschiedlich sind. Eigene Abrechnungseinheiten setzen dagegen eine bestimmte Zahl von Einheiten oder gesondert abzurechnende Anlagen wie Waschküche, Aufzug oder Heizung voraus. Werden solche Einheiten gebildet, legt der Verwalter für jede eigene Abrechnungen und informiert die übrigen Eigentümer nur noch über übergreifende Punkte.

Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.

Beim abweichenden Schlüssel werden einzelne Ausgaben anders verteilt, wenn die Nutzungsmöglichkeiten erheblich unterschiedlich sind. Bei neuen Abrechnungseinheiten wird dagegen die Liegenschaft aufgeteilt und für jede Einheit eine eigene Abrechnung gelegt. Innerhalb einer solchen Einheit kann dann wiederum ein eigener Schlüssel gelten.

Haben Wohnungseigentümer vereinbart, die Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit aufzuteilen, gilt dafür nicht das Wohnungseigentumsgesetz. Eine solche Vereinbarung können Sie deshalb nicht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren durchsetzen oder ändern lassen, sondern nur mit einer Klage bekämpfen, etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit.

Ja. Die Eigentümergemeinschaft darf beschließen, gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer zu klagen, auch wenn ihm das wirtschaftlich schadet. Der beklagte Wohnungseigentümer trägt dann auch anteilig die Kosten dieser Klagsführung mit.

Nur unter besonderen Voraussetzungen. Die Belastung mit Beiträgen zur Rücklage ist ein reiner Geldschaden. Dafür haftet ein anderer nur, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus einer verletzten Vertragspflicht, aus einem Eingriff in absolute Rechte oder aus der Übertretung eines Schutzgesetzes ergibt.

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