Muss ich die vom Verwalter vorgeschriebenen Zahlungen leisten?
günstig für Hausverwalter betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Miteigentümer
Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kündigen. Solange dies nicht geschehen ist, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den einzelnen Miteigentümer bindend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sonderrücklage für bestandskräftig beschlossene Verwaltungsmaßnahmen.OGH 5 Ob 126/19v, 24.09.2019
- Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG). Die Festsetzung der an die Eigentümergemeinschaft zu leistenden Vorauszahlungen der Mit‑ und Wohnungseigentümer auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sowie das Inkasso (dazu § 20 Abs 5 WEG 2002) gehören als Maßnahme der Verwaltung zu den Aufgaben eines bestellten Verwalters (§ 20 Abs 2 WEG 2002).OGH 5 Ob 187/12d, 17.12.2012
- Zu den Aufgaben des Verwalters gehört ua die Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage und für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten (Festsetzung, Vorschreibung und Inkasso der Beiträge).OGH 5 Ob 54/09s, 09.06.2009
- Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten.OGH 5 Ob 110/08z, 03.06.2008
- Nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der Verwalter im Rahmen seiner Aufgaben in eigener Verantwortung für die Bildung einer angemessenen Rücklage und Vorschreibung ausreichender Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten im Hinblick auf § 20 Abs 2 WEG 2002 verantwortlich.OGH 5 Ob 185/07b, 01.04.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Im Fall einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Der Verwalter hat dabei durch entsprechende Information den Wohnungseigentümern eine (abweichende) Weisung zu ermöglichen.OGH 5 Ob 255/06w, 17.04.2007
- Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Eine solche Vereinbarung käme als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 Abs 5 WEG 2002 nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beziehungsweise nach Maßgabe des § 835 ABGB in Betracht.OGH 5 Ob 146/06s, 11.07.2006
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagewege zu begehren.OGH 5 Ob 111/97b, 10.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 5 Ob 11/25s, 03.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 194/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/24k, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 201/23d, 19.12.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 12/23k, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 14/22b, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 25/22w, 03.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 161/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/19z, 22.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 31 · Rücklage
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