Zum Inhalt springen

Wer zahlt die Sonderumlage, der alte oder der neue Eigentümer?

betrifft Wohnungseigentümer, Käufer, Verkäufer, Hausverwalter
Zahlen muss, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wurde die Sonderumlage rechtzeitig davor vorgeschrieben, ist sie mangels anderer Vereinbarung am fünften des Monats fällig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Bei Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) ist derjenige Mit‑ und Wohnungseigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Eine solche Vorauszahlung wird mangels anderslautender Vereinbarung zufolge § 32 Abs 9 WEG 2002 grundsätzlich am 5. des Monats fällig, soferne sie noch vor diesem Termin vorgeschrieben wurde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131093 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Rücklage und Rechnungslegung bei Verwalterwechsel
Wohnungseigentum · Kosten einer Änderung an allgemeinen Teilen
Wohnungseigentum · Sanierungskosten nach Ersteigerung
Mietrecht · Notwendiger und nützlicher Aufwand
Wohnungseigentum · Zahlung des Sanierungsanteils an den Käufer