Muss ich die Rücklage zahlen, obwohl ich sie zu hoch finde?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Ja, vorerst schon. Die von der Mehrheit beschlossene oder, solange es keinen Beschluss gibt, vom Verwalter festgesetzte Höhe der Rücklage bindet auch die Minderheit. Sie können das Gericht anrufen, doch gilt die Festsetzung so lange weiter, bis das Gericht sie herabsetzt; die Herabsetzung wirkt nur für die Zukunft. Rückwirkend dürfen Beiträge nicht festgesetzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Sowohl ein Beschluss der Mehrheit (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage als auch die bis zur Fassung eines diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Höhe der Rücklage legt das Gesetz selbst nicht fest. Solange dazu kein Beschluss der Wohnungseigentümer oder keine Entscheidung des Außerstreitrichters vorliegt, ist es Sache des Verwalters, die Höhe der einzuhebenden Beiträge festzusetzen.OGH 5 Ob 171/09x, 15.12.2009
- Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen für die Vergangenheit ist nicht zulässig.OGH 5 Ob 290/05s, 21.03.2006
- Bis zur Fassung eines Mehrheitsbeschlusses (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage (§ 16 WEG)ist der Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft verhalten, eine angemessene Rücklage festzusetzen.OGH 9 ObA 21/98y, 10.06.1998
- Der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer kann in dieser Frage zwar gemäß § 13a Abs 1 Z 2 WEG den Außerstreitrichter anrufen, doch bleibt ein Mehrheitsbeschluss bis zu einer ihn abändernden oder aufhebenden Entscheidung des Gerichts wirksam.OGH 5 Ob 367/97z, 30.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 5 Ob 161/19s, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/19v, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 126/18t, 28.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/16w, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 31 · Rücklage
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Beschluss über die Rücklage
Familienrecht · Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen
Wohnungseigentum · Höhe der Akontozahlungen an den Verwalter
Wohnungseigentum · Aufrechnung bei Beiträgen zur Rücklage
Mietrecht · Voraussetzung für den Rückzahlungstitel